2. des Betruges, begangen in der Zeit vom 19.10.2007-07.12.2007 in N.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________, indem sie die bereits bezahlten Behandlungen im Gegenwert von CHF 1'389.00 zu Gunsten deren Vaters O.________ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhandenen Erfüllungswillen täuschte; und in Anwendung der Artikel 41 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB 426 ff StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 41 Tagen werden im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.