wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB) gemäss Überweisungsbeschluss vom 30.12.2010 Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. Das Verfahren gegen A.________, vgt., wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 05.09.2008 in J.________(Ortschaft) ev. in M.________(Ortschaft) zum Nachteil von Fürsprecher F.________, indem sie gegenüber dem Gericht in einem uP-Gesuch ausführen liess, dieser habe ihr eine Liegenschaftsmaklerin zu überhöhten Ansätzen vermittelt und habe sich von dieser eine „Unterprovision“ versprechen lassen, was nicht den Tatsachen entspricht,