2/3 Gebühr Fr. 4'600.00 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 490.00 Mehrwertsteuer 7.6 % Fr. 386.85 Auslagen ohne MWSt Fr. Total Fr. 5'476.85 Die Angeschuldigte hat gemäss Art. 52 Abs. 2 altStrV dem Kanton die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils vom 10.03.2006 an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Art. 52 Abs. 2 altStrV). B.