2. zu einer Busse von CHF 1'000.00. Diese Busse hat die Beschuldigte bereits bezahlt; 3. zu den Verfahrenskosten vgl. nachfolgend lit. C. 5 III. Im weiteren wird v e r f ü g t : 1. Es wird festgestellt, dass lit. A des vorliegenden Urteils registerrechtlich so zu behandeln ist, wie wenn das Urteil am 10.03.2006 ausgefällt worden wäre.