v e r u r t e i l t : 1. zu drei Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, wobei der Beschuldigten die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation am 17.11.2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 am 04.07.2007 (7 Monate und 16 Tage) angerechnet wird, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt; Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann;