1. von der Anschuldigung des Betruges z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24.09.2004 in I.________(Ortschaft), durch den Bezug von CHF 500.00 ohne Vollmacht; 2. von der Anschuldigung des Diebstahls z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 02.08.2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 06.08.2003); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt: 1. der vollendet versuchten Erpressung z.N. E.________, begangen am 02.08.2004 in J.________(Ortschaft), Deliktsbetrag CHF 30'000.00;