Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 14 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichts- suppleantin Saurer, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, versuchte Erpressung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 29. Oktober 2014 (P11 2007 217) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Prozessuale Ausgangslage / Revisionsentscheid / erstinstanzliches Urteil ................4 2. Berufung / Wechsel amtlicher Verteidiger / Ausstandsverfahren ..............................11 3. Beweisanträge und Beweisergänzungen ..................................................................12 4. Anträge der Beschuldigten ........................................................................................13 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer...................................................13 6. Anwendbares Verfahrensrecht betreffend die «Revisionsdelikte» ............................14 II. Ausgangslage / Vorgehensweise der Beschuldigten .....................................................15 III. Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________ ................................................................................17 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung............................................................................17 7.1 Anzeige vom 2. August 2004 ............................................................................17 7.2 Beweismittel......................................................................................................18 7.3 Beweiswürdigung durch die Kammer ...............................................................18 8. Rechtliche Würdigung................................................................................................26 8.1 Versuchte vollendete Erpressung .....................................................................26 8.2 Verletzung des Schriftgeheimnisses.................................................................28 IV.Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung) ....................................................................................30 9. Sachverhalt und Beweiswürdigung............................................................................30 9.1 Anzeige vom 3. Dezember 2004.......................................................................30 9.2 Beweismittel......................................................................................................31 9.3 Beweiswürdigung durch die Kammer ...............................................................31 10. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................37 10.1 Vorbemerkung ..................................................................................................37 10.2 Urkundenfälschung ...........................................................................................37 10.3 Betrug ...............................................................................................................38 V. Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________.........................................................40 11. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................40 11.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010...........................................40 11.2 Beweismittel......................................................................................................41 11.3 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................41 12. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................44 VI.Vorwurf des Betrugs z.N. C.________...........................................................................45 13. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................45 13.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010...........................................45 13.2 Beweismittel......................................................................................................45 13.3 Beweiswürdigung durch die Kammer ...............................................................46 2 14. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................50 VII. Strafzumessung.........................................................................................................51 15. Vorbemerkungen ..................................................................................................51 15.1 Anwendbares Sanktionenrecht bezüglich der «Revisionsdelikte»....................51 15.2 Zwei Sanktionsentscheide ................................................................................52 16. Grundsätze der Strafzumessung..........................................................................52 17. «Revisionsdelikte»................................................................................................53 17.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat...............................53 17.2 Einsatzstrafe: Urkundenfälschung (H.________(Finanzunternehmung)).........53 17.3 Asperation: versuchte vollendete Erpressung z.N. E.________.......................55 17.4 Täterkomponente..............................................................................................56 17.5 Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Vollstreckungsverjährung.......................57 17.6 Verletzung des Schriftgeheimnisses.................................................................58 17.7 Registerrechtliche Behandlung der «Revisionsdelikte»....................................59 18. «Neues Delikt»: Urkundenfälschung (D.________) .............................................59 18.1 Strafrahmen ......................................................................................................59 18.2 Tatkomponenten ...............................................................................................59 18.3 Täterkomponenten............................................................................................60 18.4 Strafmass, Strafart und Strafvollzug .................................................................60 VIII. Zivilpunkt....................................................................................................................60 19. Zivilklage Privatkläger F.________ ......................................................................60 20. Zivilklage Privatklägerin C.________ ...................................................................61 IX.Kosten und Entschädigung ............................................................................................61 21. Verfahrenskosten .................................................................................................61 21.1 Erstes Verfahren S 04 498 sowie erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217 ...61 21.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................64 22. Amtliche Entschädigung .......................................................................................64 22.1 Erstes Verfahren S 04 498 / Erstinstanzliches Verfahren P11 2007 217 .........65 22.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................65 X. Entschädigung für Überhaft............................................................................................66 XI.Dispositiv ........................................................................................................................68 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessuale Ausgangslage / Revisionsentscheid / erstinstanzliches Urteil Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun erklärte A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) mit Urteil vom 10. März 2006 der vollendeten versuchten Er- pressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses beides z.N. E.________, des Betrugs z.N. H.________(Finanzunternehmung), sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung des be- dingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (pag. 453 ff. [Vorakten S O4 498]). Die Beschuldigte appellierte gegen dieses Urteil (pag. 459 [Vorakten S O4 498], wobei sie anlässlich der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 die Ap- pellation zurückzog (pag. 558 [Vorakten S 04 498]). Mit Beschluss vom selben Tag wurde festgestellt, dass das Urteil vom 10. März 2006 in Rechtskraft erwachsen sei und die Sache wurde als erledigt abgeschrieben (pag. 593 ff. [Vorakten S O4 498]). Mit Revisionsgesuch vom 18. Mai 2007 reichte die Beschuldigte neue Dokumente ein und ersuchte um Aufhebung des Urteils vom 10. März 2007 (richtig: 2006; pag. 10 ff. [Revisionsakten KH 2007 12]). Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hiess das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 4. Juli 2007 gut, hob das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zurück (pag. 1 ff.). Das Verfahren wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer P11 07 217 ge- führt. Mit Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 eröffnete das Untersu- chungsrichteramt IV Berner-Oberland (heute: Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland) die Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wegen Urkun- denfälschung, Betrugs sowie Verleumdung, ev. übler Nachrede, vereinigte die An- zeigen und überwies das Verfahren an das Strafeinzelgericht des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli (pag. 97 f.). Nach der Reorganisation der Berner Gerichts- barkeit vereinigte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland die Anzei- gen mit dem Strafverfahren P11 07 217 (pag. 239 ff.). Am 29. Oktober 2014 fällte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 1879 ff.): A. wegen vollendeter versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfachen Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB) überwiesen mit Entscheid vom 04.07.2007 des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern im Revisionsverfahren (Aufhe- bung des Urteils des Kreisgerichts X Thun vom 10.03.2006) 4 Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Betruges z.N. der H.________(Finanzunternehmung), an- geblich begangen am 24.09.2004 in I.________(Ortschaft), durch den Bezug von CHF 500.00 ohne Vollmacht; 2. von der Anschuldigung des Diebstahls z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 02.08.2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 06.08.2003); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt: 1. der vollendet versuchten Erpressung z.N. E.________, begangen am 02.08.2004 in J.________(Ortschaft), Deliktsbetrag CHF 30'000.00; 2. der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________, begangen in der Zeit vom 07.07.2004 und dem 02.08.2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 06.07.2004); 3. des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), begangen am 24.09.2004 in K.________(Ortschaft) durch Bezug von CHF 17'422.10 mittels Vorlage einer gefälsch- ten Vollmacht; 4. der Urkundenfälschung, begangen am 24.09.2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postcheque- konto von L.________; und in Anwendung der Artikel 22, 36, 41 Ziff. 1, 63, 68 Ziff. 1, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 1, 172bis, 179, 251 Ziff. 1 altStGB 426 ff StPO v e r u r t e i l t : 1. zu drei Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren, wobei der Beschuldigten die bereits ausgestandene Be- währungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation am 17.11.2006 und der Aufhe- bung des Urteils vom 10.03.2006 am 04.07.2007 (7 Monate und 16 Tage) angerechnet wird, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt; Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsver- jährung nicht mehr vollzogen werden kann; 2. zu einer Busse von CHF 1'000.00. Diese Busse hat die Beschuldigte bereits bezahlt; 3. zu den Verfahrenskosten vgl. nachfolgend lit. C. 5 III. Im weiteren wird v e r f ü g t : 1. Es wird festgestellt, dass lit. A des vorliegenden Urteils registerrechtlich so zu behandeln ist, wie wenn das Urteil am 10.03.2006 ausgefällt worden wäre. 2. Das im Urteil vom 10.03.2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________, Bern, wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festgesetzt: Gebühr Fr. 6'900.00 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 490.00 Mehrwertsteuer 7.6 % Fr. 561.65 Auslagen ohne MWSt Fr. Total Fr. 7'951.65 Anspruch gegenüber dem Kanton Bern im Fall der Nichterhältlichkeit: 2/3 Gebühr Fr. 4'600.00 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 490.00 Mehrwertsteuer 7.6 % Fr. 386.85 Auslagen ohne MWSt Fr. Total Fr. 5'476.85 Die Angeschuldigte hat gemäss Art. 52 Abs. 2 altStrV dem Kanton die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils vom 10.03.2006 an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermö- gen gelangt (Art. 52 Abs. 2 altStrV). B. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB) gemäss Überwei- sungsbeschluss vom 30.12.2010 Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. Das Verfahren gegen A.________, vgt., wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 05.09.2008 in J.________(Ortschaft) ev. in M.________(Ortschaft) zum Nachteil von Fürsprecher F.________, indem sie gegenüber dem Gericht in einem uP-Gesuch ausführen liess, dieser habe ihr eine Liegenschaftsmaklerin zu überhöhten Ansätzen vermittelt und habe sich von dieser eine „Unterprovision“ versprechen lassen, was nicht den Tatsachen entspricht, wird infolge eingetretener Verjährung eingestellt, 6 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an A.________; und unter Auferlegung der diesbezüglichen Auslagen von CHF 750.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16.-23.10.2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, womit dessen Wahr- nehmungen bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24.09.2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Beschuldigten, L.________, bestätigt werden sollten; 2. des Betruges, begangen in der Zeit vom 19.10.2007-07.12.2007 in N.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________, indem sie die bereits bezahlten Behandlungen im Gegenwert von CHF 1'389.00 zu Gunsten deren Vaters O.________ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhandenen Erfüllungswillen täuschte; und in Anwendung der Artikel 41 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB 426 ff StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 41 Tagen werden im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 600.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘389.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 7 2. A.________ wird zur Sicherung des Strafvollzuges wegen Fluchtgefahr in Sicherheits- haft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird beschränkt bis am 16.01.2015 (Art. 231 StPO). C. 1. A.________ wird zudem verurteilt zur Bezahlung: 1.1 der restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfah- rens S 04 498 von CHF 3'690.40 (erstinstanzliche von CHF 2‘745.00 [davon CHF 45.00 Auslagen] plus zweitinstanzliche von total CHF 1‘000.00. Davon bezahlt total CHF 54.60); 1.2 der Verfahrenskosten des Verfahrens P11 07 217 inkl. des Revisionsverfah- rens von total CHF 5‘985.60 (Kosten Revisionsverfahrens vor dem Kassationshof CHF 300.00; Pauschalgebühr CHF 3‘500.00 und Auslagen von CHF 2‘185.60 für das übrige Verfahren P11 07 217). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4‘485.60. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher P.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 04.09.2008, Ent- lassung aus dem amtlichen Mandat am 20.04.2011): Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.22 180.00 CHF 1'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 436.80 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 1'736.80 CHF 132.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'868.80 volles Honorar 230.00 CHF 1'660.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 436.80 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 2'097.40 CHF 159.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'256.80 nachforderbarer Betrag CHF 388.00 8 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 7.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 507.00 CHF 40.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 547.55 volles Honorar 250.00 CHF 625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 7.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 632.00 CHF 50.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 682.55 nachforderbarer Betrag CHF 135.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt P.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘416.35. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt P.________ die Differenz von CHF 523.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Q.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 17.05.2011, Ent- lassung am 18.07.2012): Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'345.00 CHF 347.60 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'692.60 volles Honorar 250.00 CHF 5'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'395.00 CHF 431.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'826.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'134.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Q.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘692.60. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 1‘134.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt R.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 18.07.2012, Ent- lassung am 12.09.2012): 9 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.80 200.00 CHF 760.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 320.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'080.50 CHF 86.45 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'166.95 volles Honorar 250.00 CHF 950.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 320.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'270.50 CHF 101.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'372.15 nachforderbarer Betrag CHF 205.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt R.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1‘166.95. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R.________ die Differenz von CHF 205.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt S.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.80 200.00 CHF 13'160.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'582.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'742.30 CHF 1'179.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'921.70 volles Honorar 65.8 250.00 CHF 16'450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'582.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'032.30 CHF 1'442.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 19'474.90 nachforderbarer Betrag CHF 3'553.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘921.70. Davon sind gemäss Verfügung vom 24.03.2014 bereits CHF 11‘090.50 vorschussweise an Rechtsanwalt S.________ geleistet wor- den. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz von CHF 3'553.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 entliess das Regionalgericht Oberland die Be- schuldigte per 16. Januar 2015 aus der Sicherheitshaft (pag. 2297 ff.). 10 2. Berufung / Wechsel amtlicher Verteidiger / Ausstandsverfahren Gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Oktober 2014 meldete die Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1915; 1919 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (pag. 2273 ff.) erklärte die Beschuldigte am 29. Januar 2015 frist- und form- gerecht die Berufung und beschränkte diese auf einzelne Punkte des Urteils (pag. 2313 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Generalstaatsanwalt- schaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 2333). Mit Eingabe vom 30. März 2015 erklärte sich die Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 2357). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) teilte mit Schrei- ben vom 31. März 2015 mit, dass sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (pag. 2361). Der Straf- und Zivilkläger F.________ liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde zur Berufungsverhandlung am 23. Novem- ber 2015 vorgeladen (pag. 2401 ff.). Am 26. Oktober 2015 stellte die Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen Ober- richterin Hubschmid und ersuchte um Auswechslung des amtlichen Verteidigers (pag. 2423 ff.). Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde das Gesuch der Be- schuldigten um Wechsel des amtlichen Verteidigers abgewiesen und das amtli- che Mandat von Rechtsanwalt S.________ bestätigt (pag. 2472 ff.). Gleichentags teilte die Beschuldigte dem Obergericht erneut telefonisch mit, dass sie mit Rechtsanwalt S.________ als amtlichen Verteidiger nicht einverstanden sei (pag. 2471). Am 18. November 2015 ersuchte Rechtsanwalt S.________ im eige- nen Namen um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 2491 ff.). Mit Verfü- gung vom 18. November 2015 wurde der Antrag gutgeheissen und Rechtsanwalt S.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entlassen. Die oberin- stanzliche Verhandlung vom 23. November 2015 wurde abgesetzt (pag. 2498 ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde, wie von der Beschuldigten vorge- schlagen (pag. 2580), Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger ein- gesetzt (pag. 2589 f.). Das Bundesgericht schrieb hierauf die von der Beschuldig- ten gegen die Verfügung der 1. Strafkammer vom 16. November 2015 erhobene Beschwerde (pag. 2526 ff.) als gegenstandslos ab (Verfügung des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2016, 1B_406/2016; pag. 2610 ff.). Mit Beschluss vom 1. März 2016 wies die 1. Strafkammer das Ausstandsgesuch der Beschuldigten gegen Oberrichterin Hubschmid ab (pag. 2734 ff.). Die Partei- en wurden zur Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 vorgeladen und es wurde ihnen die voraussichtliche Besetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (pag. 2742 ff.). Am 3. März 2016 teilte der Privatkläger F.________ mit, dass er sich aus dem Ver- fahren zufolge Verjährung der Ehrverletzung zurückziehe (pag. 2751 f.; vgl. die Verfügung vom 9. März 2016, pag. 2760). Mit Schreiben vom 7. März 2016 ersuchte die Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 (pag. 2754 ff.). Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Antrag um Verschiebung begründet abgewiesen. Die amt- 11 lichen Akten wurden der Verteidigung nochmals zur Einsichtnahme zugestellt (pag. 2759 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 machte der amtliche Verteidiger erneut geltend, dass ihm eine «seriöse» Vorbereitung der Berufungsverhandlung nicht möglich sei (pag. 2766 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde die obe- rinstanzliche Verhandlung vom 4. April 2016 abgesetzt, damit der Verteidigung zu- sätzliche Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Es wurde festgehalten, dass die nach wie vor vollständigen amtlichen Akten der Verteidigung am 3. Februar 2016 und 14. März 2016 zugestellt worden seien. Wenn der Verteidiger zusätzliche Ak- ten beiziehen möchte, habe er entsprechend begründete Anträge zu stellen (pag. 2773 f.). Am 21. März 2016 stellte die Beschuldige ein Ausstandsgesuch gegen Oberrich- ter Zihlmann (pag. 1 ff. [Dossier SK 16 101]). Das Ausstandsgesuch wurde von der 1. Strafkammer mit Beschluss vom 9. Mai 2016 begründet abgewiesen (pag. 205 ff. [Dossier SK 16 101]). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 7. Juli 2016 in Anwesenheit der Beschuldigten sowie ihres Verteidi- gers statt (pag. 3079 ff.). Die Privatklägerin wurde mit Vorladung vom 4. April 2016 nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (pag. 2786 f.). Mit Entscheiden vom 28. Juli 2016 sowie 24. August 2016 hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit die von der Beschuldigten gegen die ablehnenden Ausstandsent- scheide der 1. Strafkammer erhobenen Beschwerden (pag. 2798 ff.; pag. 233 ff. [Dossier SK 16 101]) abgewiesen (1B_214/2016, 1B_112/2016; pag. 3164 ff.; pag. 389 ff. [Dossier SK 16 101]). 3. Beweisanträge und Beweisergänzungen Rechtsanwalt S.________, damaliger amtlicher Verteidiger der Beschuldigten, be- antragte mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2015 die Befragung von T.________ als Zeugen (pag. 2317). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 2347 ff.). Mit Schreiben vom 16. April 2015 beantragte Rechtsanwalt S.________, es seien die Fotos, welche sich im Reisekoffer der Beschuldigten befänden, den sie in U.________(Land) habe zurücklassen müssen, als Beweismittel zu sichern und zu den Akten zu nehmen (pag. 2365 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 2383 ff.). Rechtsanwalt Dr. B.________, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten, stellte mit Gesuch vom 18. April 2016 den Antrag es seien diverse, im Gesuch aufgeführten Akten zu edieren (vgl. pag. 2973 ff.). Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde das Akteneditionsgesuch begründet abgewiesen (pag. 3011 ff.). Rechtsanwalt V.________, mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte an der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016, es seien W.________ und X.________ zu befragen und es seien die Tagebücher von X.________ zu edieren (pag. 3089 ff.). Zudem reichte er ein als «Wahrheitsbe- richt» betiteltes Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 sowie ein Schrei- ben von Y.________ vom 7. Dezember 2002 ein. Die Beweisanträge um Befra- 12 gung von W.________ und X.________ sowie um Edition der Tagebücher von X.________ wurden an der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen. Die neu eingereichten Beweismittel («Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 sowie Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002; pag. 3127 ff.; 3136) wurden zu den Akten erkannt (pag. 3081). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend aktuelle Leumundsbe- richte (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie aktuelle Strafre- gisterauszüge eingeholt und der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 2403; 2419; 2446 f.; 2448; 2455 ff.; 2743; 2764 f.; 2783; 3025; 3029; 3032 ff.; 3041). 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt V.________, mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________, stellte und begründete namens der Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 folgende Anträge (pag. 3082; 3087): «1. Das Urteil vom 29. Oktober 2014 vom Regionalgericht Oberland sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich frei zu sprechen, namentlich in Bezug auf die Vorwürfe des Betruges, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Schriftenge- heimnisses und der versuchten Erpressung; 2. Die Beschuldigte sei zu Lasten der Staatskasse mit CHF 8‘200.- zu entschädigen; 3. […]; 4. Die Kosten des Verfahrens seien zu Lasten der Staatskasse zu regeln; 5. Die derzeitige amtliche Verteidigung sei mit CHF 24‘451.00 zu entschädigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).» Hinsichtlich Ziffer 3 der Anträge führte Rechtsanwalt V.________ anders als in den Plädoyernotizen aus, zu den Zivilforderungen müsse keine Stellung genommen werden (vgl. pag. 3082). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung der Beschuldigten (pag. 2315) und man- gels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Oktober 2014 unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen: • Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs, z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24. September 2004 in I.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.1 des Urteils); • Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls, z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.2 des Urteils); • Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, an- geblich begangen am 5. September 2008 in J.________(Ortschaft), ev. in M.________(Ortschaft) z.N. Fürsprecher F.________ (Ziff. B.I. des Urteils); 13 • Verweis der Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg (Ziff. B.IV.1 des Urteils); • Anordnung der Sicherheitshaft (Ziff. B.IV.2 des Urteils). Sämtliche weiteren, die Beschuldigte belastenden Urteilspunkte sind demgegenü- ber angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Zu überprüfen sind somit die Schuldsprüche wegen vollendeter versuchter Erpressung, z.N. E.________ (Ziff. A.II.1 des Urteils), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, z.N. E.________ (Ziff. A.II.2 des Urteils), wegen Betrugs, z.N. der H.________(Finanzunternehmung) (Ziff. A.II.3 des Urteils) und wegen Urkunden- fälschung, begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) (Ziff. A.II.4 des Urteils) sowie den diesbezüglich Sanktionspunkt und die sich darauf beziehen- den Verfügungen (Ziff. A.II und A.III des Urteils). Weiter zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo (Ziff. B.II.1 des Urteils) sowie wegen Betrugs, z.N. C.________ (Ziff. B.II.2 des Urteils) und der sich darauf beziehende Sanktionspunkt (Ziff. B.II des Urteils). Ferner zu überprüfen ist der Zi- vilpunkt i.S. C.________ (Ziff. B.III des Urteils) sowie die sich auf die angefochte- nen Schuldsprüche sowie die Einstellung des Strafverfahrens beziehenden Verfah- renskosten (Ziff. B.I; C.1 des Urteils) und die Entschädigungen (Ziff. C.2-5 des Ur- teils). Die Kammer verfügt zur Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 6. Anwendbares Verfahrensrecht betreffend die «Revisionsdelikte» Gemäss Art. 450 StPO wird die Hauptverhandlung nach bisherigem Recht fortge- führt, wenn bei Inkrafttreten der StPO (1. Januar 2011) die Hauptverhandlung be- reits eröffnet worden ist. Andernfalls gelangt das neue Recht zur Anwendung. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 (KH 07 12) hat der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern das Revisionsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen, das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zugewiesen (pag. 1 ff.). Die Gutheissung des Revisionsgesuchs und die Rückweisung an die erste Instanz hatte zur Folge, dass ein neues Strafverfahren durchzuführen war (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 414 StPO). Das Gericht hatte eine neue Hauptverhandlung abzuhalten und ein neues Urteil zu fällen (vgl. Art. 414 Abs. 2 StPO zum neuen Recht). Zwar konnte auf die im ersten Verfahren erhobenen Beweise abgestellt werden (vgl. Art. 381 des bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV]), doch wird die frühere Hauptverhandlung durch die neue Hauptverhandlung ersetzt, gleichermassen, wie das frühere Urteil durch das neue Urteil ersetzt wird. Da mit dem Verfahren neu begonnen werden musste, ist 14 auf das Datum der Eröffnung der neuen Hauptverhandlung vom 31. August 2011 (pag. 515 ff.) abzustellen. Es gelangt somit – entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 453 Abs. 2 StPO – auch für die Beurteilung der «Revisionsdelikte» das eidgenössische Strafprozessrecht zur Anwendung. II. Ausgangslage / Vorgehensweise der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die allgemeine Ausgangslage im vorliegenden Fall wie folgt zu- sammengefasst (pag. 2205 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung): «A.________ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten [des Gerichtskreises X Thun] vom 10.03.2006 schuldig erklärt wegen Urkundenfälschung und Betrug z.N. der H.________(Finanzunternehmung) und der versuchten Erpressung und Verletzung des Schriftge- heimnisses z.N. E.________ (vgl. dazu die Übersicht über die Vorwürfe). A.________ appellierte gegen dieses Urteil. In der Begründung der Appellation werden Z.________ und D.________ als Zeugen genannt (pag. 517 Vorakten). A.________ reichte insbesondere Ver- gleichsunterschriften ihrer Mutter (pag. 551 – 563 Vorakten und die Erklärungen ihres Anwaltes auf pag. 549 Vorakten) und eine schriftliche Bestätigung von D.________ in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift der Mutter vom 17.07.2006 ein (pag. 526 f Vorakten). Anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht sagte D.________ aus, diese schriftliche Bestätigung sei zwar von ihm unterzeich- net worden, inhaltlich jedoch falsch (pag. 577 Vorakten). Nachdem das Obergericht sämtliche Be- weisanträge auf Zeugeneinvernahmen abgewiesen hatte (Zahnarzt Dr. T.________ und Informatiker Z.________, pag. 579 Vorakten), zog A.________ die Appellation zurück (pag. 581 Vorakten). Zur Begründung ihres Revisionsgesuches vom 18.05.2007 reichte A.________ als Beilage 2 ein Widerruf der Zeugenaussage D.________ bezüglich seiner Aussage vor dem Appellationshof ein, da- tierend vom 21.12.2006. Gemäss Beilage 3 zum Revisionsgesuch bestätigte X.________ am 21.12.2006, sie sei im Nebenzimmer gewesen, als D.________ das beiliegende Statement vom 21.12.2006 (damit ist der Widerruf gemäss Beilage 2 gemeint, vgl. Aussage X.________, pag. 1625 Z. 39 f) unterzeichnet habe. X.________ unterzeichnete zudem eine Erklärung, wonach sie bei der Unterzeichnung der Postvollmacht und weiterer Dokumente durch die Mutter dabei gewesen sei und D.________ auch alles vor ihren Augen mitunterzeichnet habe. Die Hand der Mutter sei dabei vom Zahnarzt gestützt worden (Beilage 4 zum Revisionsgesuch). Die weiteren Dokumente, bei deren Un- terzeichnung durch die Mutter X.________ dabei gewesen sein will, waren als Vergleichsunterschrif- ten bereits zusammen mit der Appellationsbegründung eingereicht worden (pag. 551-563 Vorakten). A.________ reichte mit ihrem Revisionsgesuch insbesondere die folgenden weiteren Dokumente ein: Beilage 5: Erklärung AA.________, welcher insbesondere auch dabei gewesen sein will bei Unter- zeichnung der Dokumente durch die Mutter. Beilage 6: „Beschwerde“ der Mutter vom 24.09.2004, welche ebenfalls die Unterschrift „D.________“ trägt (entspricht pag. 555 der Vorakten und pag. 115 der neuen Akten). Beilage 7: Instruktionen an Rechtsanwalt F.________ von der Mutter vom 24.09.2004 mit zusätzlicher Unterschrift „D.________“ (entspricht pag. 557 ff der Vorakten und pag. 117 ff der neuen Akten). Beilage 8: „Verfügung“ vom 24.09.2004 der Mutter (Verkauf des Ferienhauses AB.________ und Be- günstigung der Beschuldigten ohne Anrechnung an ein zukünftiges Erbe), ebenfalls mit „D.________“ unterzeichnet (entspricht pag. 551 der Vorakten und pag. 125 der neuen Akten). 15 Beilage 9: „Verfügung“ vom 24.09.2004 der Mutter (Verkauf des Hauses in AC.________(Ortschaft) durch die Beschuldigte und deren Begünstigung ohne Anrechnung an ein zukünftiges Erbe), ebenfalls mit „D.________“ unterzeichnet (entspricht pag. 553 der Vorakten). Gemäss Entscheid des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern wurde das Urteil des Gerichtspräsidenten [des Gerichtskreises X Thun] vom 10.03.2006 aufgehoben, weil A.________ drei neue beglaubigte schriftliche Zeugenaussagen habe, wonach diese anwesend gewesen seien, als ih- re Mutter die Unterschriftenkarte unterzeichnet habe. Falls das Gericht gestützt auf diese Zeugenaus- sagen und Beweismittel zum Ergebnis kommen würde, die Unterschrift der Mutter sei echt, wäre A.________ vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 22 f Revisi- onsakten). Nach der Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 wurde im neu eröffneten Verfahren beim kriminal- technischen Dienst eine Schriftanalyse verlangt. Der diesbezügliche Bericht ergab die folgenden Fälschungen: Unterschrift von L.________ auf der Unterschriftenkarte (Unterschrift X1.3, pag. 67 Ziff. 7a). Unterschrift „D.________“ auf Beilage 2 zur Revision (Widerruf der Zeugenaussage D.________, Un- terschrift X2.5, pag. 67 Ziff. 7b). Unterschriften „L.________“ und „D.________“ auf den Revisionsbeilagen 6-9, also den von A.________ vor der Verhandlung vor dem Appellationshof eingereichten Vergleichsunterschriften vom 24.09.2004 (Unterschriften X1.5-X1.8 [pag. 67 Ziff. 7a] und X2.1-X2.4 [pag. 67 Ziff. 7 b]). Der Bericht stellt zudem fest, dass bezüglich dieser gefälschten Unterschriften jeweils ein und diesel- be Vorlage verwendet wurde, und zwar wegen Deckungsgleichheiten. Aufgrund dieser Machart sei von derselben Urheberschaft auszugehen (pag. 67 Ziff. 7c).» Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt und werden von der Kammer übernommen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (pag. 2207, S. 17 der Urteilsbegründung), sind keine Gründe ersichtlich, den Resultaten der Handschrif- tenanalyse des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.) nicht zu folgen. Der Bericht des KTD wurde objektiv ver- fasst. Er ist detailliert und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Fälschungen werden auch von der Beschuldigten selbst anerkannt. Sie bestreitet lediglich ihre Urheberschaft sowie ihr Wissen um die Fälschungen im Zeitpunkt des Gebrauchs (vgl. pag. 1843 Z. 11 ff.; 3099). Zu ergänzen ist, dass im Bericht des KTD entgegen dem Einwand des Verteidigers (pag. 3110) ausgeführt wurde, dass bei den als gefälscht beurteilten Unterschriften von D.________ aufgrund der Machart von ein und derselben Fälschungsurheberschaft auszugehen ist (pag. 67). Gestützt auf das Ergebnis der Handschriftenanalyse steht somit fest, dass die Be- schuldigte bei der Abhebung des Geldes bei der Poststelle in K.________(Ortschaft) eine gefälschte Unterschriftenkarte verwendet hat. Weiter ist klar, dass die Beschuldigte sowohl im Appellations- als auch im Revisionsver- fahren gefälschte Unterlagen eingereicht hat. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Fälschungen im Allgemeinen Be- denken bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der von der Beschuldigten als «Entlastungszeugin» genannten X.________ (ehemals: X.________) wecken, will diese doch jeweils dabei gewesen sein bzw. gesehen haben, wie D.________ resp. L.________ (Mutter der Beschuldigten) die Unter- 16 schriften geleistet hätten, welche sich nun als Fälschungen herausgestellt haben (vgl. zur eingehenden Würdigung der Aussagen von X.________, E. III ff. hier- nach). Die Resultate der Schriftenanalyse sprechen demgegenüber klar für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von D.________, welcher bestritt, die gemäss Bericht ge- fälschten Unterschriften gefälscht zu haben (vgl. zur eingehenden Würdigung der Aussagen von D.________, E. III ff. hiernach). Bereits an dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Kammer die Feststellun- gen der Vorinstanz betreffend die Vorgehensweise und das Aussageverhalten der Beschuldigten im Strafverfahren teilt. Die Vorinstanz hat einlässlich geschildert, wie die Beschuldigte ihr Vorgehen und ihre Aussagen den jeweiligen veränderten Ge- gebenheiten anpasst und im Verlauf des Verfahrens immer wieder neue «Zeugen» ins Spiel gebracht hat. Es kann insoweit auf die ausführlichen und korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2211-2221, S. 19-24 der Urteilsbe- gründung). Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass die von den verschiede- nen «Zeugen» (D.________, X.________, AA.________, AD.________, W.________) unterzeichneten Dokumente sich derart in Darstellung und Stil glei- chen, dass von derselben Urheberschaft auszugehen ist (vgl. dazu die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz; pag. 2223, S. 25 der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringt, die Beschuldig- te habe gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 19. Januar 2007 bereits kurz nach dem 22. Januar 2007 begehrt, vier Zeugen zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss dem Polizeibericht (betreffend des Vorwurfs der Urkun- denfälschung, z.N. D.________) lediglich angab, dass «sie zuversichtlich sei, die Klage abzuweisen, da sie vier Zeugen nennen werde» (pag. 137). Um was für Zeugen es sich hierbei handelte, geht aus dem Bericht nicht hervor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte bereits von Anfang an ihre angeblichen Zeugen benannt habe. Weitergehende Ausführungen zu den Aussagen der Beschuldigten sowie zu den von ihr ins Recht gelegten «Entlastungsbeweisen» folgen in den Ausführungen zu den einzelnen vorgeworfenen Delikten in E. III ff. hiernach. III. Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________ 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7.1 Anzeige vom 2. August 2004 E.________ erschien am 2. August 2004 auf dem Polizeiposten AE.________(Ortschaft) und erstattete gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Erpressung und Diebstahl von Post aus dem Briefkasten (pag. 1 ff. [Vorakten S 04 498]; vgl. den Strafantrag vom 2. August 2004, pag. 7 [Vorakten S 04 498]). Gemäss Anzeige vom 2. August 2004 wird der Beschuldigten folgendes Tatvorge- hen, begangen am 2. August 2004 in J.________(Ortschaft), vorgeworfen: 17 «Aus dem Briefkasten Briefe entwendet und die Geschädigte [E.________] um eine grössere Summe Bargeld angegangen. Dabei wurde ihr gedroht, Akten von angeblichen Schwarzgeschäften des ver- storbenen Ehemannes zu veröffentlichen, falls sie das Geld nicht bezahle.» Aus der Anzeige geht hervor, dass der Ehemann von E.________ am 9. Mai 2004 verstorben sei. Am 2. August 2004 sei die Beschuldigte vor der Haustür von E.________ gestanden und habe ihr zwei Briefe (Bankauszüge) von der AF.________(Bank) vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004, adressiert an die Unter- nehmung von G.________(Ehemann von E.________) (AH.________ AG), unter die Nase gehalten. Die Beschuldigte habe geltend gemacht, dass G.________(Ehemann von E.________) ihr Geld, das Auto und die Zweitwohnung im gleichen Haus versprochen habe. Die Beschuldigte habe dann von E.________ CHF 300‘000.00 gefordert, ansonsten sie die «schwarzen Geschäfte» des Ehe- mannes aufdecke und die Steuerbehörde J.________(Ortschaft) päckchenweise Unterlagen erhalten würde (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). Die Beschuldigte wies die Vorwürfe von E.________ von sich. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Direktüberweisung vom 17. August 2004 (Anzeige vom 2. Au- gust 2004) ist somit vollumfänglich bestritten. 7.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vollendeten Erpres- sung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Wesentlichen folgende Be- weismittel zur Würdigung vor: Die Aussagen der Beschuldigten (pag. 93 ff.; 445 ff.; pag. 573 ff. [Vorakten S 04 498]; pag. 1839 ff.), der Zeugin E.________ (pag. 3; 435 ff. [Vorakten S 04 498]) sowie der von der Beschuldigten angerufenen Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.), Z.________ (pag. 549; 1635 ff.) und der als Auskunftsperson einvernommen X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilagen 3 und 4 zum Revisionsgesuch; 1257 ff.), die schriftliche Bestätigung von D.________ vom 17. Juli 2006 (pag. 523 [Vorakten S 04 498]), der (gefälschte) Widerruf von D.________ vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch), die schrift- liche Bestätigung von Z.________ vom 11. Juli 2006 (pag. 522 [Vorakten S 04 498]), die Rechnung/Quittung von Z.________ (pag. 521 [Vorakten S 04 498]) so- wie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schrei- ben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Weiter zu erwähnen ist die Schriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.). Die Vorinstanz resp. der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun haben die Aussagen der Verfah- rensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 469 ff. [Vorakten S 04 498], S. 4 f. der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2189, 2195, 2205 ff., S. 8, 11, 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 7.3.1 Aussagen von E.________ Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun würdigte die Aussagen von E.________ anlässlich der Anzeigeerstattung vom 2. August 2004 sowie der 18 Hauptverhandlung vom 10. März 2006 wie folgt (pag. 471 [Vorakten S 04 498], S. 5 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006): «E.________ schildert Vorfall und Gespräche zwischen ihr und Frau A.________ kontrolliert, präzise und emotionslos. Sie erwähnt viele Details, wie z.B. die Räucherstäbchen in A.________s Wohnung oder den genauen Wortlaut der Drohung von A.________, sie „päckliweise hochgehen zu lassen“. Ih- re Aussagen scheinen damit erlebnisbasiert zu sein. Zudem decken sich ihre Aussagen vor der Poli- zei wie auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils. Ihre Aussagen erscheinen deshalb glaubwürdig.» Der Gerichtspräsident hat die Aussagen von E.________ korrekt gewürdigt. Die Aussagen von E.________ sind entgegen der Auffassung der Verteidigung nach- vollziehbar und glaubhaft. E.________ hat das Ereignis vom 2. August 2004 wie auch den Telefonanruf der Beschuldigten vom 12. August 2004 sowie das ansch- liessende Auffinden eines Couverts mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der Unternehmung ihres bereits am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes reich an De- tails und schlüssig geschildert. Ihre Aussagen stehen in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang und ergeben ein einheitliches Ganzes. E.________ hat sowohl bei der Anzeigeerstattung als auch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 konstant und in sich stimmig ausgesagt, dass die Beschuldigte am 2. August 2004, ca. 14.30 Uhr, bei ihr geklingelt habe. Die Beschuldigte habe zwei Briefe in der Hand gehabt und gesagt, sie hätte Beweise. Sie habe Geld von ihr verlangt, welches ihr Mann [G.________(Ehemann von E.________)] ihr verspro- chen habe. Die Beschuldigte habe nicht in die Wohnung kommen wollen und ihr gesagt, sie solle zur ihr in die Wohnung kommen, was sie fünf Minuten später auch gemacht habe. Die Beschuldigte habe gesagt, dass sie die zwei Kontoauszüge von ihrem Mann [G.________(Ehemann von E.________)] bekommen habe. Sie [die Beschuldigte] habe auch nach dem Tod Kontakt zu ihm und er spreche mit ihr. Er [G.________(Ehemann von E.________)] habe sich bei ihr [der Beschuldigten] entschuldigt. Ausserdem habe sie [die Beschuldigte] Beweise, dass sie [E.________ und ihr Mann] Schwarzgeld hätten. Wenn sie [E.________] nicht bis 05.08 bezahle, würde sie sie «päckchenweise bei der Steuerbehörde hochgehen lassen» (pag. 3; 435 Z. 4 ff. [Vorakten S 04 498]). Die Aussagen von E.________ sind umfassend und ohne Strukturbrüche. Das Erzählte wirkt selbsterlebt. Der Um- stand, dass E.________ eine Vielzahl von Gesprächen schilderte und sich noch an den genauen Wortlaut der Drohung durch die Beschuldigte erinnern konnte («bei der Steuerbehörde päckchenweise hochgehenlassen»), indiziert, dass sie die Wahrheit sagt. Es sind denn auch keine Hinweise ersichtlich, die auf eine falsche Anschuldigung hindeuten würden. E.________ hat vielmehr weder aggraviert noch die Beschuldigte unnötig belastet. So hat sie etwa an der Hauptverhandlung ein- geräumt, dass es möglich sei, dass die Beschuldigte vor März 1993 eine freund- schaftliche Beziehung zu ihrem Mann gehabt habe (pag. 437 Z. 31 f. [Vorakten S 04 498]). Auch hat sie ausgesagt, dass sie sich nicht bedroht gefühlt habe (pag. 437 Z. 36 [Vorakten S 04 498]). Insoweit gilt es aber festzuhalten, dass E.________ doch unmittelbar nach dem Vorfall am 2. August 2004 das Gespräch mit Freunden gesucht hat und ihren Notar kontaktierte, um sich zu erkundigen, wie sie sich verhalten solle (pag. 3; 435 Z. 27 ff.; 437 Z. 1 [Vorakten S 04 498]). An der Anzeigeerstattung hatte E.________ zudem geschildert, dass sie der Beschuldig- 19 ten gesagt habe, das sie gar nicht an das Geld herankommen könne, da die Unter- nehmung ihres Ehemannes in Liquidation sei (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat sich folglich einige Gedanken bezüglich der Drohungen der Be- schuldigten gemacht und diese nicht als von vornherein haltlos erachtet. Es scheint, dass E.________ das Ereignis an der Hauptverhandlung, welche mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand, etwas herunterzuspielen versuchte. Die Schilderungen von E.________ zu den von der Beschuldigten vorgezeigten Bankunterlagen sind ebenfalls schlüssig. E.________ gab an der Hauptverhand- lung an, dass sie einen Blick auf die Kontoauszüge geworfen habe, sie hätten vom 6. Juli 2004 und 6. August 2003 datiert und seien an die Firma ihres Mannes adressiert gewesen (pag. 435 Z. 16 f. [Vorakten S 04 498]). Am 6. Juli sei ihr Mann schon 2 Monate tot gewesen, er hätte ihr [der Beschuldigten] also keine Briefe mehr geben können (pag. 435 Z. 17 f. [Vorakten S 04 498]). E.________ hat mit Schreiben vom 24. August 2004 Fotokopien von Kontoauszügen und Steuerbe- scheinigungen, adressiert an die AH.________ AG, eingereicht, welche sie am 22. August 2004 kommentarlos in ihrem Briefkasten gefunden habe. Unter diesen Kontoauszügen erkannte sie auch die zwei Kontoauszüge, mit welchen die Be- schuldigte ihr am 2. August 2004 gedroht habe (pag. 11; 13; 19 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat betreffend der von der Beschuldigten geforderten Summe glaub- haft geltend gemacht, die Beschuldigte habe die Zahl sehr schnell gesagt. Sie sei völlig perplex gewesen, deshalb wisse sie nicht mehr, ob es CHF 30‘000.00 oder CHF 300‘000.00 gewesen seien (pag. 437 Z. 149 f. [Vorakten S 04 498]). Auch diese Aussagen sind nachvollziehbar. Zugunsten der Beschuldigten ist – wie es bereits der Erstrichter getan hat (pag. 473 [Vorakten S 04 498], S. 6 der Urteils- begründung) – beweiswürdigend von der kleineren Summe auszugehen. Insgesamt sind die Aussagen von E.________ glaubhaft. Sie enthalten eine Viel- zahl von Realitätskriterien, so dass darauf abgestellt werden kann. 7.3.2 Aussagen der Beschuldigten Im Gegensatz zu den stimmigen Aussagen von E.________ stehen diejenigen der Beschuldigten. Als im Verfahren beschuldigte Person untersteht die Beschuldigte zwar keiner formellen Wahrheitspflicht und sie muss sich nicht selbst belasten. Es fällt aber auf, dass die Beschuldigte von Beginn an ausschweifende und unsachli- che Aussagen machte und sich vor allem darauf beschränkte, E.________ sowie deren Ehemann schlecht zu machen. So gab sie etwa am 13. August 2004, als sie über die Anzeige informiert wurde, an, E.________ habe wohl einen «Sonnen- stich». Die Frau sei «krank» und sollte dringend zu einem Psychiater. Sie «terrori- siere» die ganze Eigentümerschaft (pag. 5 [Vorakten S 04 498]). An der Einver- nahme vom 14. Januar 2005 stellte die Beschuldigte in Abrede, dass sie das mit dem «Sonnenstich» gesagt habe (pag. 95 Z. 18 [Vorakten S 04 498]). Sie brachte aber auch an dieser Einvernahme vorwiegend unbelegte und unglaubhafte An- schuldigungen gegen E.________ und deren Ehemann vor und nahm zu den ei- gentlichen Vorfällen keine Stellung (pag. 95 Z. 9 ff., 20 ff., 27 ff.). An der Hauptver- handlung vom 10. März 2006 negierte die Beschuldigte die belastenden Aussagen 20 von E.________ in pauschaler Weise und bezeichnete diese als «Stuss», ihre Mut- ter würde sagen «Königsfeld», auf berndeutsch «Münsingen einfach». Mehr könne sie dazu nicht sagen (pag. 445 Z. 6 f. [Vorakten S 04 498]). Der Umstand, dass die Beschuldigte gegen E.________ mit unsubstanziierten Gegenangriffen vorgeht, kann mitunter als Dreistigkeitssignal gewertet werden. Weder an der ersten Einver- nahme vom 14. Januar 2005 noch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 erwähnte die Beschuldigte etwaige Zeugen. Mit der Begründung der Appellation (Schreiben Fürsprecher F.________ vom 26. Juli 2006; pag. 515 ff. [Vorakten S 04 498]) brachte die Beschuldigte erstmals die Zeugen Z.________ und «ein Herr D.________» ins Spiel. Ihre Begründung, weshalb sie sich nicht bereits zu Beginn des Strafverfahrens auf diese Zeugen be- rief, überzeugt nicht. Die Beschuldigte führte an der Appellationsverhandlung aus, sie habe den Namen des Zeugen [D.________] nicht angegeben, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]). Zum Zeugen Z.________ gab sie an, dass sie auch diesen Zeugen nicht vorher genannt habe, weil sie nicht im Traum daran gedacht habe, dass sie verur- teilt werde. Als Laie habe sie das Gefühl gehabt, wenn Aussage gegen Aussage stehe, brauche sie sich gar nicht speziell zu verteidigen (pag. 573 [Vorakten S 04 498]). Diese Erklärung der Beschuldigten mutet seltsam an, ist doch davon auszu- gehen, dass jemand, welcher sich nichts zu Schulden kommen lassen hat, alles daran setzt, dass dies möglichst rasch so festgestellt werden kann. Änderungen im Aussageverhalten sind zudem ein Indiz, welches die Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Die Zeugen Z.________ und D.________ haben die angebliche Anwesenheit der Beschuldigten bzw. das Telefonat am 2. August 2004 im Übrigen nicht bestätigt (vgl. dazu sogleich E. III/7.3.3 hiernach). An der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 berief sich die Beschuldig- te gleichwohl erneut auf den Zeugen Z.________ und kam wieder auf ihre Aussage zurück, wonach E.________ wohl einen «Sonnenstich» habe (pag. 1845 Z. 1 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 betreffend die Entwendung der Bankunterlagen sind ebenfalls nicht überzeugend, allerdings geht daraus primär das Bestreiten des Vorwurfs her- vor (pag. 1845 Z. 26 ff.). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass x-fach Sachen aus den Briefkästen entwendet würden. Sie habe daher Strafanzeige gemacht, da ein Couvert aufgerissen worden sei. Sie habe auch einmal eine Einladung auf eine STOWE-Versammlung nicht erhalten. Die Nachbarin habe dieses Schreiben selber reingelegt. Die Briefkästen seien frei zugänglich gewesen. Ihr seien auch Sachen aus dem Briefkasten entwendet worden (pag. 1845 Z. 26 ff.). Auch bei diesen Aus- sagen fällt auf, dass die Beschuldigte den Spiess umdreht und sich als Opfer dar- stellt (vgl. pag. 1845 Z. 32 f.). Sie sprach zudem nunmehr in unnötiger Weise nega- tiv über G.________(Ehemann von E.________) (pag. 1847 Z. 1 ff.). Neu berief sich die Beschuldigte an der Fortsetzungsverhandlung auf X.________, welche gehört haben soll, wie E.________ der Schwester der Beschuldigten gesagt habe, sie habe das «Schmiergeld» erhalten (pag. 1845 Z. 42 ff.). X.________ stellt indes keine glaubhafte «Entlastungszeugin» dar (vgl. E. III/7.3.3 hiernach). 21 Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die glaubhaften Aussagen von E.________ entkräften würde. 7.3.3 «Entlastungszeugen» der Beschuldigten Aussagen von Z.________ Der Informatiker Z.________ konnte das von der Beschuldigten geltend gemachte Alibi nicht bestätigen. Er hat zwar zunächst anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 auf Vorhalt des Inhalts des Schreibens vom 11. Juli 2006 (pag. 522 [Vorakten S 04 498]) ausgesagt, dass er am 2. August 2004 von ca. 12.00 Uhr bis am Abend ohne Unterbruch bei der Beschuldigten gewesen sei (pag. 549 Z. 21). Dem Schreiben vom 11. Juli 2006 lässt sich indes lediglich ent- nehmen, dass Z.________ aufgrund der Anfrage der Beschuldigten folgenden Sachverhalt bestätige: Er sei am «besagten Tag» (siehe Rechnung betreffend Überprüfung Laptop + Installationen Virenscanner) von ca. 12.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr bei ihr gewesen, «soweit er sich erinnern könne». Während dieser Zeit seien er und sie, «soweit er dies beurteilen könne», immer allein zusammen gewesen. Hin- sichtlich der Bestätigung fällt auf, dass diese vage und unbestimmt gehalten wurde. Es scheint, als wollte sich der Zeuge nicht klar festlegen. Bei der Rechnung von Z.________ (pag. 521 [Vorakten S 04 498]) fällt zudem auf, dass das Datum oben rechts von der Schrift im Text abweicht. An der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 gab Z.________ auf Vorhalt an, dass das Datum auf der Rech- nung seiner Meinung nach nicht von ihm sei (pag. 1635 Z. 17). Er habe die Be- schuldigte über ein Kontaktinserat kennengelernt. Er habe eine Partnerin gesucht (pag. 1635 Z. 22). Z.________ hielt sodann glaubhaft fest, dass er nicht bestätigen könne, dass er am 2. August 2004 von 12.00 Uhr bis abends ununterbrochen bei ihr gewesen sei (pag. 1635 Z. 39 f.). Aussagen von D.________ D.________ hatte im Schreiben vom 17. Juli 2006 unterschriftlich bestätigt, dass er am 2. August 2004 bei der Beschuldigten vorgefahren sei und sie dann angerufen habe, woraufhin die Beschuldigte ihm berichtet habe, dass gerade ein Informatiker bei ihr an der Arbeit sei (pag. 523 [Vorakten S 04 498]). In einem zweiten Schrei- ben vom selben Tag hatte D.________ unterschriftlich bestätigt, dass er am 24. September 2004 mit L.________ (Mutter der Beschuldigten) im Altersheim AG.________(Ortschaft) gewesen sei und die Unterschrift auf der Postvollmacht wie auch die Unterschrift auf einem «anderen Papier» von L.________ stamme (pag. 526 f. [Vorakten S 04 498]; vgl. dazu E. IV hiernach). Am 3. November 2006 suchte D.________ von sich aus die Polizei in AI.________(Ortschaft) (SO) auf, um Anzeige gegen die Beschuldigte wegen Ur- kundenfälschung zu erstatten (pag. 101 ff.; vgl. dazu E. V hiernach). Er «widerrief» an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 die beiden Bestätigungen vom 17. Juli 2006 (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). Der «Widerruf» der Bestätigun- gen durch D.________ erscheint glaubhaft. D.________ machte sowohl an der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2006 (pag. 105 ff.), an der Appellati- onsverhandlung vom 17. November 2006 (pag. 577 [Vorakten S 04 498]) als auch 22 an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 (pag. 535 ff.) konstante, in sich stimmige Aussagen. Er sagte am 3. November 2006 gegenüber der Polizei aus, dass er vor einiger Zeit für die Beschuldigte ein Formular unterschrieben habe. Dies sei am 17. Juli 2006 gewesen. Er habe das Formular gelesen und verstanden. Er habe es unterschrieben und somit das Formular bestätigt, obwohl er gewusst habe, dass diese Sachen, die darin stünden, nicht stimmten (pag. 107). An der Ap- pellationsverhandlung gab D.________ an, dass er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 aufgrund eines Kontaktinserats zum ersten Mal gesehen habe. Die Beschul- digte habe ihm «dies» erzählt und dann habe er unterschrieben. Sie habe ihm leid getan wegen der Mutter. Er habe nur die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterschrie- ben, weil er überredet worden sei, der Inhalt sei aber falsch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). Auch an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 blieb D.________ bei seinem «Widerruf» und machte gegenüber der Vorinstanz gleichbleibende Aussagen (pag. 535 Z. 10 f., 16 ff., 31, 42 f.; 537 Z. 1 ff.), die insgesamt mit den Ermittlungen des Kriminaltechnischen Dienstes (Handschriftenanalyse) überein- stimmen (pag. 55 ff.). So ergab die Handschriftenanalyse insbesondere, dass die Unterschriften «D.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 an Rechtsanwalt F.________ sowie die Unterschrift «D.________» vom 21. Novem- ber 2006 auf dem Widerruf der Zeugenaussage gefälscht sind (pag. 67), wie es von D.________ geltend gemacht wurde (pag. 577 [Vorakten S 04 498]); pag. 109; 535 Z. 27 ff.; 537 Z. 3). D.________ gab offen zu, dass er die Schreiben vom 17. Juli 2007 unterzeichnet hat, von denen er wusste, dass sie inhaltlich nicht stimmten (pag. 577 [Vorakten S 04 498]); pag. 107; 535 Z. 17 ff.). Er hat sich damit selbst belastet und Fehler eingestanden, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Weiter hat D.________ mehrfach Gefühle und Gedanken geschildert. Er gab etwa zu Protokoll, dass er sich schon hätte Ohrfeigen können (pag. 537 Z. 6). Schon bei der Heimfahrt habe er sich aufgeregt, dass er unter- zeichnet habe. Er habe nur helfen wollen (pag. 537 Z. 28 f.). Diese stimmige Schil- derung von Gedanken, erlebten Gefühlen und Empfindungen sowie das kritische Hinterfragen der eigenen Handlung stellt ein weiteres Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ dar. Die Ausführungen von D.________, wonach ihm die Beschuldigte wegen ihrer Mutter leid getan habe, wirkt ebenfalls authentisch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). D.________ hat das Vorgehen der Beschuldigten nicht aggraviert, sondern sachlich und ohne unnötige Dramatisierung geschildert, wie er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 getroffen hat und wie das zweite Treffen im Restaurant der Autobahnraststätte AJ.________(Ortschaft) stattfand (pag. 107; 535 Z. 16 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb D.________ die Beschuldigte falsch belasten sollte. Für die Kammer sind die Aussagen von D.________ daher insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Die kritischen Einwände der Verteidigung vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass allein das Schildern von vielen Details noch nicht indiziert, dass ein Zeuge die Wahrheit sagt. Indes wurden von der Vorinstanz und der Kammer eine Vielzahl weiterer Realitäts- kriterien aufgeführt, welche die Aussagen von D.________ als glaubhaft erschei- nen lassen (logische Konsistenz; Wiedergabe von Gefühlen; selbstkritische Hal- 23 tung; Übereinstimmung der Aussagen mit der Schriftenanalyse etc.). Lügensignale sind bei den Aussagen von D.________ nicht ersichtlich. Somit ist glaubhaft, dass D.________ die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterzeich- net hat, obwohl diese inhaltlich nicht stimmten. Das Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2006 mit der Unterschrift «D.________» wurde demgegenüber nicht von D.________ unterzeichnet, sondern ist gefälscht. D.________ hat die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2004 folglich nicht bestätigt. Aussagen von X.________ X.________ wurde von der Beschuldigten erst im Rahmen des Revisionsverfah- rens ins Feld geführt, nachdem D.________ an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 ausgesagt hatte, dass die schriftlichen Bestätigungen vom 17. Juli 2006 inhaltlich falsch seien. Die von der Beschuldigten eingereichten schriftlichen Bestätigungen von X.________ betreffen den Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung z.N. E.________, den Vorwurf des Betrugs und der Urkun- denfälschung z.N. der H.________(Finanzunternehmung), den Vorwurf des Be- trugs z.N. C.________ sowie den Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________. Hinsichtlich des Inhalts der Bestätigungsschreiben wird auf die Zu- sammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2215 ff., S. 21 ff. der Urteilsbe- gründung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann auf die Angaben von X.________ generell nicht abgestellt werden (pag. 2223, S. 25 der Urteilsbe- gründung). Sowohl ihre Aussagen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 (pag. 1625 ff.) als auch die Vielzahl der schriftlichen Bestätigun- gen (Beilagen 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1235 ff.) erscheinen alles ande- re als glaubhaft. Vorab ist festzuhalten, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass X.________ bei allen Begebenheiten vor Ort gewesen sein will, wie es in den Bestätigungsschreiben geschildert wird. Die Vorfälle liegen mehr als drei Jahre voneinander entfernt (2. August 2004 [Vorfall E.________]; 20. Oktober 2007 [Vor- fall C.________]). Es fällt zudem auf, dass die Bestätigungsschreiben von X.________ in Darstellung und Stil äusserst ähnlich sind wie die Bestätigungs- schreiben von D.________, AA.________, AD.________ und W.________ (vgl. pag. 523; 526 [Vorakten S 04 498]; Beilage 2 und 5 zum Revisionsgesuch; pag. 411 l ff.; 3127 ff.). Die Beschuldigte selbst hat in demselben Stil korrespondiert (vgl. etwa pag. 1107 ff.; 1331 ff.; 1417 ff.; 1479 ff.; 2918 ff.). In den schriftlichen Bestäti- gungen von X.________ vom 20. Juli 2007 wird E.________ in vergleichbarer Wei- se schlecht gemacht, wie es die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahmen getan hat (vgl. pag. 1257). Angesichts dessen schliesst sich die Kammer den Ausführun- gen der Vorinstanz an, wonach der Verdacht besteht, dass die Beschuldigte ihre ehemalige Patientin X.________, D.________ und W.________ dazu verleitet hat, vorbereitete Dokumente zu unterzeichnen, deren entlastender Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Entsprechendes wurde auch von D.________ glaubhaft aus- gesagt (vgl. pag. 535 Z. 16 ff.). Dass die Vorinstanz mit der «gleichen» Urheber- schaft die Beschuldigte gemeint hat, ist evident. 24 Nichts anderes lässt sich aus dem Aussageverhalten von X.________ an der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 ableiten. Die Aussagen von X.________ sind karg und wenig plausibel. Ihre Begründung, weshalb sie Dinge in der Zeit von 2004 bis 2007 mit hohem Detailgrad beschreiben konnte, überzeugt nicht. Sie gab an, dass sie Tagebuch führe. Weil sie dies so berührt habe, habe sie das so aufgeschrieben. Sie habe dann nachgeschaut (pag. 1625 Z. 23 ff.). Auf Frage, was sie genau berührt habe, meinte sie, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1625 Z. 26). X.________ hat zweimal auf Fragen von Rechtsanwalt S.________ betreffend Herrn D.________ und Frau E.________ geantwortet, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1629 Z. 27 ff., 35 ff.). Ansonsten machte X.________ zwar Aussagen, diese blieben jedoch vorwiegend allgemein und aus- weichend (vgl. etwa pag. 1625 Z. 37 f.; 1627 Z. 6 f.; 1629 Z. 18 f.). Es fällt auf, dass X.________ auf viele Fragen nur mit «ja» antwortete, ohne weitergehende Aus- führungen zum von ihr angeblich miterlebten Sachverhalt zu machen (vgl. pag. 1629 Z. 38 ff.). Auch dem Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass die Beschuldi- ge die Schreiben alle selbst verfasst habe, wich X.________ aus. Sie gab an, dass sie nur Vermutungen anstellen könne und deshalb nichts sagen könne (pag. 1625 Z. 31 f.). Wenn X.________ die Schreiben tatsächlich selbst verfasst und den darin geschilderten Sachverhalt so erlebt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies so auf den Vorhalt hin ausgesagt hätte. Die Aussagen von X.________ widersprechen weiter auch den glaubhaften Aus- sagen von D.________. X.________ hat in den Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 22. März 2007 (Beilage 3 f. des Revisionsgesuchs) wahrheitswidrig die Echt- heit der nachweislich gefälschten Unterschriften von D.________ und L.________ bestätigt (vgl. dazu auch E. II hiervor). Dies stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.________ dar. Insgesamt sind die Aussagen und schriftlichen Bestätigungen von X.________ nicht glaubhaft. «Wahrheitsbericht» von W.________ Gleiches gilt für den «Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.), welchen die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 zu den Akten gereicht hat. Hinsichtlich dieses Dokuments fällt auf, dass W.________ wie die Auskunftsperson X.________ zu jedem Vorwurf, wel- chen die Beschuldigte betrifft, etwas zu deren Gunsten bestätigen will. So werden in diesem Schreiben Fotos beschrieben, welche W.________ im Auftrag «des Fotografen» im November 2013 in den Briefkasten der Beschuldigten deponiert haben will. Die Beschreibungen der Fotos der Ereignisse wirken zielgerichtet und erscheinen wenig glaubhaft. So soll mit diesem Bericht insbesondere untermauert werden, dass Z.________ am 2. August 2004 bei der Beschuldigten war (vgl. pag. 3128), was dieser selbst indes nicht bestätigen konnte. Auch die Bestäti- gung von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestäti- gungen von X.________. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur Würdigung der Aussagen von X.________ verwiesen werden (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Auch der Bericht von W.________ vermag nicht zu überzeugen. Die darin geschilderten Geschichten erscheinen konstruiert und nicht glaubhaft. 25 7.3.4 Fazit / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ als glaub- haft, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die von der Beschuldigten angerufenen Zeugen haben die Aussa- gen der Beschuldigten entweder nicht bestätigt (D.________, Z.________) oder selbst keine glaubhaften Angaben gemacht (X.________, W.________). Der von der Vorinstanz resp. im Urteil vom 10. März 2006 festgestellte Sachverhalt ist da- her nicht zu beanstanden. Dieser wird von der Kammer übernommen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 2. August 2004 bei ihrer Nachbarin E.________ klingelte und von ihr Geld unter Vorlage von zwei Kon- toauszügen verlangte. Die Kontoauszüge waren an die AH.________ AG (Unter- nehmung des am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes von E.________) adres- siert und datierten vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004. Die Beschuldigte drohte E.________, sie werde angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehör- de melden, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. An einem Sonntag fand E.________ ein Couvert mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der AH.________ AG in ihrem Briefkasten, deren Originale nie angekommen waren. Bezüglich der Kontoauszüge der AH.________ AG vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004 kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie diese in den Besitz der Beschul- digten gelangt sind. Das Dokument vom 6. Juli 2004 konnte G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr persönlich übergeben haben. Wie die Dokumente in den Besitz der Beschuldigten gelangten, muss letztlich offen bleiben. Erwiesen ist aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________, dass die Beschuldigte ihr die Bankbelege am 2. August 2004 offen vorgezeigt hat. 8. Rechtliche Würdigung 8.1 Versuchte vollendete Erpressung 8.1.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 156 StGB). Die Androhung ernstli- cher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung ge- eignet ist den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die An- drohung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis be- 26 schlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eingetretenen Ereignis bleiben hingegen straflos (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrma- chen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 30 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen objekti- ven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betrof- fenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu be- schränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325; 106 IV 125 E. 2 S. 128). Das Bundesgericht hat die Ernstlichkeit u.a. in folgenden Fällen bejaht: Drohung mit Strafanzeige oder polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 47 E. 2b S. 49; 120 IV 17 E. 2 S. 19), Drohung einen Autohändler aufgrund seines Geschäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwähnen (BGE 106 IV 125 E. 2 S. 128), Drohung einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Erwartung die andere Partei erhebliche In- vestitionen getätigt hatte (BGE 105 IV 120; vgl. zum Ganzen: DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 31 zu Art. 181). 8.1.2 Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte E.________ damit gedroht hat, Beweise für angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde einzurei- chen, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. Die Drohung, E.________ wegen angeblich vorhandenem Schwarzgeld bei der Steuerverwaltung zu melden, stellt eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar. Die Androhung der Meldung an die Steuerbehörde ist geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbil- dung und –betätigung zu beschränken. Es ist davon auszugehen, dass die Mel- dung bei der Steuerbehörde zu weiteren Abklärungen geführt hätte. Auch wenn die Anschuldigung von Schwarzgeld haltlos ist, ist es alles andere als schmeichelhaft, wenn man bei den Behörden mit Schwarzgeld in Verbindung gebracht wird. Auch ein unbegründeter Vorwurf kann das Ansehen einer Person erheblich und andau- ernd schädigen. Zu berücksichtigen gilt es hier zudem, dass die Beschuldigte E.________ zwei Kontoauszüge der Unternehmung ihres verstorbenen Eheman- nes, AH.________ AG, vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das Schwarzgeld etwas mit der AH.________ AG zu tun haben könnte. E.________ konnte somit nicht von vornherein ausschliessen, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten völlig aus der Luft gegriffen sind. Für die Ernst- lichkeit des angedrohten Übels spricht auch die Reaktion von E.________. E.________ hat die Verwirklichung des angedrohten Übels offensichtlich befürch- tet, hat sie sich doch gegenüber der Beschuldigten sogleich zu rechtfertigen ver- sucht, warum sie nicht an die geforderte Summe herankomme (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). Auch in ihrem Schreiben vom 24. August 2004 an das Gericht hat E.________ ausgeführt, dass sie sich durch die Beschuldigte «weiterhin belästigt, bedroht und bestohlen» fühle (pag. 11 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat un- 27 mittelbar nach dem Vorfall Rat bei ihren Freunden gesucht und ihren Notar kontak- tiert (pag. 3; 435 Z. 27 ff.; 437 Z. 1 [Vorakten S 04 498]). Sie hat erst später anläss- lich der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 das Ereignis ein wenig herunterzu- spielen versucht. Die Beschuldigte hat mit der Androhung, eine Meldung bei der Steuerbehörde we- gen angeblich vorhandenem Schwarzgeld zu machen, bezweckt, von E.________ einen Betrag von CHF 30‘000.00 zu erlangen, ohne dass die Beschuldigte darauf einen rechtmässigen Anspruch gehabt hätte. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist damit gegeben. Nebst der Tathandlung der Androhung von ernstlichen Nachteilen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldig- te handelte vorsätzlich. Sie hat die Drohung wissentlich so eingesetzt, um E.________ zur Übergabe von Geld zu bewegen. Zudem handelte sie in Bereiche- rungsabsicht. Der Erfolg der Nötigungshandlung hätte vorliegend in der Zahlung des von der Be- schuldigten verlangten Betrags von CHF 30‘000.00 bestanden, womit sich diese am Vermögen geschädigt hätte. E.________ hat den Betrag nicht bezahlt, weshalb mangels der zur Vollendung der Tat gehörenden Vermögensverfügung und des Vermögensschadens zu prüfen ist, ob eine versuchte Erpressung vorliegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein vollendeter Versuch vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wurde, der zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg aber nicht eintritt. Vorliegend hat die Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht mit dem Ziel gehandelt, von E.________ CHF 30‘000.00 zu erlangen. Sie hat zudem alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, um ebendieses Geld zu erlangen. Es liegt folg- lich ein strafbarer vollendeter Versuch vor. Die Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der vollendeten versuchten Erpressung, begangen am 2. August 2004 z.N E.________, schuldig zu sprechen. 8.2 Verletzung des Schriftgeheimnisses 8.2.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 179 StGB wird wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Bei Art. 179 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur der Adressat der Sendung zum Strafantrag legitimiert (BGE 101 IV 402 E. 3 S. 406 f.). 8.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat betreffend den Bankkontoauszug vom 6. August 2003 einen «formellen» Freispruch gefällt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten den Beleg gegeben hat (pag. 2225, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Freispruch ist rechtskräftig. Zu beur- teilen ist vorliegend deshalb ausschliesslich noch der Vorfall bezüglich des Bank- kontoauszugs vom 6. Juli 2004. Den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 konnte 28 G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr übergeben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 am 2. August 2004 E.________ offen vorgezeigt hat. Der Konto- auszug ist an die AH.________ AG adressiert. Die Beschuldigte ist somit nicht Adressatin der Sendung. Es kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die Be- schuldigte in den Besitz des Auszugs gelangt ist. Möglich ist, dass die Beschuldigte das Couvert aus dem Briefkasten von E.________ genommen hat oder dass die Post dieses fälschlicherweise in den Briefkasten der Beschuldigten eingeworfen hat. Wie die Beschuldigte an die Sendung gelangt ist, kann offen bleiben. Jeden- falls ist davon auszugehen, dass die Sendung zum Zeitpunkt, als sie von der Be- schuldigten behändigt wurde, verschlossen war und von ihr geöffnet wurde. Es ist offensichtlich und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Kontoauszüge mit verschlossenem Couvert verschickt werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte keine nachvollziehbaren Angaben darüber machen konnte, wie sie in den offenen Besitz des Bankauszugs gekommen ist, stellt zudem ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie das Couvert geöffnet und E.________ den Beleg anschliessend offen vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat angegeben, dass sie den Auszug von G.________(Ehemann von E.________) erhalten hat. Der Ehemann von E.________ war am 9. Mai 2004 jedoch bereits verstorben und konnte der Be- schuldigten daher keinen Bankauszug mit Datum vom 6. Juli 2004 mehr überge- ben. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und das Couvert mit der Absicht geöff- net, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 179 StGB ist somit erfüllt. Soweit der Verteidiger rügt, es mangle vorliegend an einem gültigen Strafantrag (pag. 3112 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festge- halten hat, war die Sendung vom 6. Juli 2004 nicht an den Ehemann von E.________, sondern an dessen Unternehmung (AH.________ AG) adressiert. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kontoauszugs befand sich die Unternehmung zwar in Liquidation, sie war indes noch nicht gelöscht. Die wirtschaftliche und recht- liche Existenz der Unternehmung war nach wie vor erhalten und es bestand noch eine Antragsberechtigung der Liquidatorin i.S.v. Art. 28 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 30 Abs. 1 StGB. Als Liquidatorin mit Einzelunterschrift war E.________ eingesetzt (vgl. den Handelsregisterauszug; abrufbar unter http://www.zefix.ch). Folglich stand ihr das Recht zu, für die AH.________ AG Strafantrag zu stellen. E.________ hat auf dem Formular «Strafantrag - Privatklage» angegeben, dass es um Erpressung und Entwendung von Briefen zum Nachteil von E.________ gehe (pag. 7 [Vorakten S 04 498]). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, gilt auch für die Auslegung des Inhalts des Strafbefehls das Verbot des überspitzten Formalismus und es ist nicht der Wortlaut, sondern der erkennbare Sinn der gemachten Äusserung mass- geblich. Bei E.________ handelt es sich um einen juristischen Laien. Sie und der involvierte Polizeibeamte gingen offensichtlich davon aus, dass es sich in Bezug auf die Schreiben um einen Diebstahl handelte (vgl. auch pag. 1 [Vorakten S 04 498]). Da das Schreiben vom 6. Juli 2004 diesfalls aus dem Briefkasten von 29 E.________ entwendet worden wäre, wäre auch sie Geschädigte gewesen. Es wä- re überspitzt formalistisch, den Strafantrag als ungültig zu erachten, nur weil die Tat rechtlich anders, nämlich als Verletzung des Schriftgeheimnisses, qualifiziert wird, zumal E.________ als Liquidatorin auch für die AH.________ AG zeichnungsbe- rechtigt war. Der Strafantrag wird daher als gültig erachtet. Da die AH.________ AG in Liquidation Adressatin der Sendung war, wurde die Verletzung des Schrift- geheimnisses z.N. der Unternehmung und nicht E.________ begangen. Insoweit ist das Dispositiv der Vorinstanz zu korrigieren. Die Beschuldigte ist somit der Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2004 [Beleg vom 6. Juli 2004] und 2. August 2004 [Datum des Zeigens des Kontoauszugs] z.N. AH.________ AG in Liquidation, schuldig zu spre- chen. IV. Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung) 9. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9.1 Anzeige vom 3. Dezember 2004 In der Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2004 wird Folgen- des festgehalten (pag. 23 ff. [Vorakten S 04 498]): «Gemäss Strafanzeige der H.________(Finanzunternehmung) AV.________(Ortschaft) vom 27.10.04 hat Frau A.________ am 24.09.04 auf den Poststellen I.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) widerrechtlich 2 Notchecks eingelöst und damit ab dem Konto ihrer Mutter, L.________, Fr. 17‘922.10 abgehoben. Dabei legte sie eine Unterschriftenkarte vor, welche angeblich am gleichen Tag von ihrer Mutter unterzeichnet worden sei. An diesem Tag hat die Geschädigte im Beisein ihrer Töchter, Frau AK.________ und Frau AL.________, sowie der Heimleiterin, Frau AM.________, ein anderes Schriftstück unterzeichnet. Es ist unschwer zu erkennen, dass diese Un- terschrift mit derjenigen auf der Unterschriftenkarte nichts Gemeinsames hat. Diese muss somit von Frau A.________ selber unterzeichnet worden sein, um damit an das Geld ihrer Mutter zu kommen. Frau Fürsprecherin AN.________ ist gemäss Ernennungsurkunde vom 30.12.96 als Beirat von Frau L.________ ernannt worden und hat somit die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________. Sie hat den Betrag auch festgestellt und bei der H.________(Finanzunternehmung) entsprechend Einsprache erhoben. Da die Notchecks ohne Bevollmächtigung von Frau L.________ oder Frau AN.________ eingelöst werden konnten, hat die H.________(Finanzunternehmung) die ganze Scha- densumme von Fr. 17‘922.10 an Frau L.________ zurück erstattet. Damit sind die Rechte und Forde- rungen gegenüber der Verursacherin an die H.________(Finanzunternehmung) gegangen. Die Ver- treter der H.________(Finanzunternehmung) erstatten gegen Frau A.________ Strafanzeige und ma- chen Zivilansprüche von Fr. 17‘922.10 geltend […]. Frau A.________ wurde am 02.12.04 telefonisch zur Auskunftserteilung eingeladen. Sie wusste be- reits um welche Angelegenheit es geht. Sie erklärte, dass ihre Mutter die Unterschriftenkarte unter- zeichnet habe. Das Geld habe sie für ihre Mutter abgehoben und verwendet. Weitere Auskünfte wollte sie nicht geben. Sie weigerte sich auch, zu einer Befragung bei der Polizei zu erscheinen. Sie würde zu gegebener Zeit zusammen mit ihrem Anwalt vor Gericht erscheinen […].» 30 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 24. September 2004 bei den Poststellen I.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) Geld vom Postkonto ihrer Mutter L.________ bezogen hat. Von der Beschuldigten wird indes in Abrede gestellt, ge- wusst zu haben, dass die Postvollmacht gefälscht sei. Sie sei zudem davon ausge- gangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt gewesen sei, das Geld auf dem Postkonto abzuheben. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bezüglich des Bargeldbezugs auf der Poststel- le I.________(Ortschaft) vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung rechtskräftig freigesprochen (vgl. E. 10.1 hiernach). Zu beurteilen gilt es einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft). 9.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung sowie des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Unterschriftenkarte vom 24. September 2004 (pag. 43 [Vorakten S 04 498]), die am 24. September 2004 eingelösten Postchecks (pag. 51 ff. [Vorakten S 04 498]), die Handschriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (pag. 93 ff.; 445 ff.; 573 ff. [Vor- akten S 04 498]; pag. 1839 ff.), der Heimleiterin AM.________ (pag. 221 ff. [Vorak- ten S 04 498]) sowie der von der Beschuldigten angerufenen Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.), Y.________ (pag. 441 ff. [Vor- akten S 04 498]) und der als Auskunftsperson befragten X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilage 3 und 4 zum Revisi- onsgesuch; pag. 1253 ff.), die schriftliche Bestätigung von D.________ vom 17. Juli 2006 (pag. 526 [Vorakten S 04 498]), der (gefälschte) Widerruf von D.________ vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch), das Schreiben von AA.________ vom 30. März 2007 (Beilage 5 zum Revisionsgesuch), das Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002 (pag. 143 [Vorakten S 04 498]), das Schreiben von AD.________ vom 12. Juli 2006 (pag. 411 l ff.) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Die Vorinstanz resp. der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun haben die Aus- sagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 473 ff. [Vorakten S 04 498], S. 6 ff. der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2195, 2205 ff., S. 11, 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung. 9.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 9.3.1 Unterschriftenkarte / Handschriftenanalyse des KTD Wie bereits einleitend festgehalten wurde (vgl. E. II hiervor), hat die Handschriften- analyse des KTD vom 24. Juni 2008 ergeben, dass die Unterschrift von «L.________» auf der Unterschriftenkarte, datierend vom 24. September 2004 (pag. 43 [Vorakten S 04 498]), gefälscht ist (pag. 67). Die Beschuldigte hat somit bei der Abhebung des Geldes bei der Poststelle in K.________(Ortschaft) eine ge- 31 fälschte Unterschriftenkarte verwendet. Wer Urheber der Fälschung ist, lässt sich nicht mehr bestimmen und muss offen bleiben. Aus dem Bericht des KTD geht weiter hervor, dass auch die Unterschrift von D.________ auf dem Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch) gefälscht ist (pag. 67). Dies stimmt mit den Angaben von D.________ überein (vgl. pag. 537 Z. 1 ff.). 9.3.2 Ernennungsurkunde Beiratschaft Aus der Ernennungsurkunde des Gemeinderats AC.________(Ortschaft) vom 30. Dezember 1996 ergibt sich, dass Fürsprecherin AN.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB als Beirätin von L.________ ernannt worden ist (pag. 37 [Vorakten S 04 498]). Als Vermögensbeirätin hatte Fürsprecherin AN.________ die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________. Die von der Beschuldigten erwähnte Generalvollmacht vom 15. September 1989 (pag. 131 [Vorakten S 04 498]) sowie die Bankvollmacht gegenüber der Bank AW.________(Ortschaft) vom 9. August 1996 (pag. 155 [Vorakten S 04 498]) hat- ten demnach ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der Beiratschaft im Dezember 1996 keine Wirkung mehr. Der Beschuldigten war die Beiratschaft bekannt. Sie hat an- lässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2005 ausgesagt, dass sie die Beirätin Frau Fürsprecherin AN.________ eingesetzt habe, sie habe dafür Antrag gestellt (pag. 97 Z. 6 f. [Vorakten S 04 498]). 9.3.3 Aussagen von AM.________ AM.________, Heimleiterin des Alters- und Pflegeheims Stiftung AO.________, AG.________(Ortschaft), in welchem L.________ wohnhaft war, hat anlässlich der Befragung vom 7. September 2005 sachliche und glaubhafte Aussagen gemacht. Ihre Überlegungen zu den Unterschriften auf pag. 43 (Unterschriftenkarte) und pag. 47 (von L.________ am 24. September 2004 unterzeichnetes Schreiben) er- scheinen logisch (pag. 223 ff.). Die Aussage von AM.________, wonach es sich bei pag. 43 (Unterschriftenkarte) sicher nicht um die Unterschrift von L.________ handle (pag. 223 [Vorakten S 04 498]), wird zudem durch die Handschriftenanalyse des KTD bestätigt (pag. 67). 9.3.4 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte zum Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs insgesamt wenig glaubhafte Aussagen. Wie der Gerichtspräsident des Gerichts- kreises X Thun in der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006 zu Recht ausge- führt hat, fällt auf, dass die Beschuldigte von Anfang an, statt sich direkt zum Ge- schehen zu äussern, hauptsächlich nicht belegte Anschuldigungen gegen ihre Schwestern und die Beirätin ihrer Mutter erhob (pag. 97 Z. 33 ff.; 99 Z. 17 ff.; 445 Z. 27 f., 31 f.; 447 Z. 1 f. [Vorakten S 04 498]). Wo sich die Beschuldigte zum rele- vanten Sachverhalt äusserte, blieben ihre Ausführungen oberflächlich. So ist bei- spielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das Geld ihrer Mutter erst auf ein neues Konto hätte transferieren müsse, um, wie sie angibt, den Umzug nach AP.________(Ortschaft) zu organisieren (pag. 101 Z. 24; 445 Z. 30 f. [Vorak- ten S 04 498]). Im ganzen Strafverfahren ergaben sich keine Hinweise, dass das von der Beschuldigten bezogene Geld für einen Umzug von L.________ nach 32 AP.________(Ortschaft) gebraucht worden wäre. Es ist im Übrigen davon auszu- gehen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist, ansonsten die Beschuldigte dieses der Strafbehörde hätte aushändigen können. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte das Geld für ihre Mutter für den Eintritt in ein neues Alters- heim verwenden wollte. Die Beschuldigte gab an, dass die Bezüge zu «150 %» dem Willen ihrer Mutter entsprochen hätten (pag. 101 Z. 17 f. [Vorakten S 04 498]). Muss der Wahrheitsgehalt einer Äusserung mit derartigen Übertreibungen belegt werden, so ist diese besonders zu hinterfragen. Die von der Beschuldigten an der Einvernahme vom 14. Januar 2005, der Haupt- verhandlung vom 10. März 2006, der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 sowie der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 gemachten Aus- sagen zum Bargeldbezug sowie der von ihr verwendeten gefälschten Unterschrif- tenkarte sind nicht überzeugend. An der Einvernahme vom 14. Januar 2005 führte die Beschuldigte aus, dass sie die Beträge «im Auftrag» ihrer Mutter bezogen habe (pag. 97 Z. 12). Sie sei mit dieser Vollmacht zur Post gegangen und habe ihnen er- klärt, dass sie sofort ein Altersheimzimmer in AP.________(Ortschaft) für ihre Mut- ter habe und Möbel kaufen müsse (pag. 97 Z. 24 ff.). Sie habe gesagt, ein Not- check reiche nicht für die Möbel. Frau AN.________ sei damals nicht anwesend gewesen. Sie hätten auf den Postbüros «Erbarmen» mit ihr gehabt, sie hätten ihr das Geld gegeben (pag. 97 Z. 27 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 gab die Beschuldigte neu an, dass am 24. September 2004 «eine Person mit Zeu- gen» bei ihrer Mutter gewesen sei (pag. 447 Z. 8 f. [Vorakten S 04 498]). «Diese Person» habe ihr den Scheck und andere Schreiben gebracht. Sie könne deshalb keine Stellung dazu nehmen, ob es die Unterschrift ihrer Mutter sei. Sie könne nur annehmen, dass die Unterschrift von ihrer Mutter sei, weil «die Personen seriös seien» (pag. 447 Z. 14 ff. [Vorakten S 04 498]). Es leuchtet nicht ein, warum die Beschuldigte die Namen der «seriösen Personen» nicht angab, die sie entlasten könnten und weshalb sie erst anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte, dass ihr der Scheck und andere Schreiben nach K.________(Ortschaft) gebracht worden seien. Ihre Erklärung an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006, dass sie den Nahmen des Zeugen [D.________] nicht angegeben habe, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]), erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. E. III/7.3.2 hiervor). Es fällt auf, dass sich die Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betrugs erst im Revisionsverfahren und an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 nach der Rückzugserklärung von D.________ auf neue, bislang unerwähnt gebliebene Zeugen (AA.________, X.________, W.________) berief und ihr Aussageverhalten weiter dem Ergebnis der Handschriftenanalyse des KTD anpasste. So soll nun D.________ ohne das Wissen der Beschuldigten die Unter- schrift «L.________» gefälscht haben (vgl. pag. 1843 Z. 17 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beschuldigte offensichtlich für sämtliche Vorwür- fe angeblich andere Schuldige zu suchen scheint. Der Umstand, dass sie nach und nach neue Zeugen präsentierte und ihr Aussageverhalten an die Situation anpass- te, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Weiter machte die Beschuldigte auch in Bezug auf die Unterschriften von L.________ widersprüchliche Angaben. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 33 20. Januar 2005 diverse Schreiben mit Unterschriften von L.________ eingereicht, welche vor dem 24. September 2004 datieren (pag. 129 ff. [Vorakten S 04 498]). Den Unterschriften ist gemeinsam, dass sie verhältnismässig unsicher und zittrig sind. Diese Schreiben stehen den Angaben der Beschuldigten anlässlich der Ein- vernahme vom 14. Januar 2005 entgegen, wonach sie von ihrer Mutter nie eine Zit- terunterschrift gesehen habe (pag. 101 Z. 9 f. [Vorakten S 04 498]). Die Unter- schriften von L.________ (pag. 131; 141; 145 [Vorakten S 04 498]) unterscheiden sich deutlich von der klaren Unterschrift «L.________» auf der von der Beschuldig- ten verwendeten Unterschriftenkarte (pag. 43). Die Divergenzen lassen sich mit ei- nem kurzen Blick feststellen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der ambivalenten Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Unterschriftenkarte, er- weist sich ihre Aussage an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014, wonach sie von der Fälschung nichts gewusst habe (pag. 1843 Z. 22 f.), als nicht nachvollziehbar. Der Einwand im Schreiben von X.________ von August 2007, die Beschuldigte habe kurz vor der Schliessung der Poststelle keine Zeit gehabt, die Postvollmacht zu kontrollieren (vgl. pag. 1271), muss als blosse Schutzbehauptung angesehen werden. Nach dem Gesagten enthalten die Aussagen der Beschuldigten diverse Lügensi- gnale, die erheblich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln lassen. Die Aussagen sind wenig plausibel. Es kann zur Ermittlung des Sachverhalts in den wesentlichen Punkten daher nicht auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden. 9.3.5 «Entlastungszeugen» der Beschuldigten Aussagen von D.________ Hinsichtlich der Aussagen von D.________ wird auf E. III/7.3.3 hiervor sowie die korrekte Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2209-2211, S. 18 f. der Urteilsbegründung). D.________ hat das von der Beschuldigten erstmals im Appel- lationsverfahren eingereichte Schreiben vom 17. Juli 2004, wonach er bestätigte, dass er mit anderen Personen am 24. September 2004 bei der Mutter der Beschul- digten im Altersheim AG.________(Ortschaft) gewesen sei und die Unterschrift auf der Postvollmacht von der Mutter der Beschuldigten stamme (pag. 518; 526 [Vor- akten S 04 498]), glaubhaft widerrufen (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Seine Aussagen stimmen mit den Ermittlungen des KTD (Handschriftenanalyse) überein. D.________ hat glaubhaft ausgesagt, dass er die Beschuldigte erstmals am 17. Ju- li 2004 gesehen habe (pag. 577 [Vorakten S 04 498]) und dass er die Mutter der Beschuldigten nie gesehen habe (pag. 535 Z. 39). Folglich konnte er keine Ereig- nisse vom 24. September 2004 im Altersheim bei der Mutter der Beschuldigten bestätigen. Aussagen von Y.________ Die Aussagen von Y.________ wurden vom Gerichtspräsidenten des Gerichtskrei- ses X Thun korrekt gewürdigt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 481 [Vorakten S 04 498], S. 10 der Urteilsbegründung): 34 «Die Aussage von Y.________ erscheint sachlich zu sein, ist allerdings nur von beschränkter Rele- vanz für die Beurteilung des vorliegenden Falles, da er angibt, nicht gesehen zu haben, ob tatsächlich L.________ das Schreiben (pag. 141) unterzeichnet hat.» Zu ergänzen ist, dass es sich beim Schreiben gemäss pag. 141 um eine angebli- che Bestätigung von L.________ handelt, wonach sie in einem Altersheim in der Nähe der Beschuldigten untergebracht sein möchte und einen anderen Beirat ha- ben möchte. Das von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung er- neut eingereichte Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002 (pag. 3136) liegt bereits bei den Akten (pag. 143 [Vorakten S 04 498]). Auch dieses ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nur beschränkt relevant, da es nicht den Vorfall vom 24. September 2004 betrifft, sondern allgemein der angeblich schlechte gesundheitliche Zustand von L.________ sowie der angeblichen Konflikt mit der Beirätin Fürsprecherin AN.________ beschreibt. Erklärung von AA.________ Mit Revisionsbeilage 5, einer französischen Erklärung, die von AA.________ unter- zeichnet wurde, brachte die Beschuldigte einen weiteren Zeugen ins Spiel, welcher ebenfalls vom «Zahnarzt» bestellt worden sein will für die Beobachtung der Unter- schrift der Mutter der Beschuldigten. Auch er will D.________ mit der Postvoll- macht gesehen haben («brauner AX.________(Fahrzeugmarke) mit Solothurner Schild») und bei den Unterschriften dabei gewesen sein. Wie bereits erwähnt ergab die Schriftenanalyse, dass sowohl die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte als auch die Unterschrift D.________ auf dem Widerruf der Zeugenaussage vom 21. Dezember 2006 gefälscht waren (pag. 67). Die Schilde- rungen von AA.________ im Schreiben vom 30. März 2007 sind angesichts dessen nicht glaubhaft. Schreiben von AD.________ Mit Eingabe vom 9. August 2011 liess die Beschuldigte das Schreiben von AD.________, datierend vom 12. Juli 2006 einreichen (pag. 411 l ff.). Auch dieses Schreiben ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen der von der Beschuldigten genannten «Entlastungszeugen» X.________ und W.________. So geht es wiederum darum, die Beirätin der Mutter der Beschuldigten, das Pfle- gepersonal des Heims sowie die beiden Schwestern der Beschuldigten in ein schlechtes Bild zu stellen. AD.________ bestätigte wahrheitswidrig, dass L.________ die Postvollmacht unterschrieben habe. Die Begründung, weshalb die Unterschrift nicht zittrig gewesen sei – der «erstaunlich topfite sehr betagte» Zahn- arzt habe ihre Hand geführt – (vgl. dazu auch die Bestätigung von X.________ vom 10. Juni 2007; pag. 1253) erscheint konstruiert und als nachträgliche Begründung für die klare Unterschrift vorgeschoben. Aussagen von X.________ /«Wahrheitsbericht» von W.________ Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen und der schriftlichen Bestätigungen von X.________ sowie des «Wahrheitsberichts» von W.________ wird auf die Aus- führungen in E. III/7.3.3 hiervor verwiesen. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass X.________ wahrheitswidrig die Echtheit der nachweislich gefälschten Unterschriften von D.________ und L.________ bestätigt hat (Beilage 3 und 4 zum 35 Revisionsgesuch; pag. 1625 Z. 14 ff.). Dies stellt ein Indiz gegen die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen dar. Auffallend ist zudem, dass in den von der Beschuldigten mit Schreiben vom 26. November 2013 eingereichten Bestätigungen von X.________ neu D.________ als Schuldiger dargestellt wird (vgl. pag. 1265 ff.). Die Schilderungen sind unsachlich und es werden unbelegte und unglaubwürdige Anschuldigungen gegen D.________ sowie die Schwestern der Beschuldigten und die Beirätin erhoben. Insgesamt sind die Aussagen und schriftlichen Bestätigungen von X.________ nicht glaubhaft. Im «Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 wurde neu als Er- klärung für die gemäss KTD-Bericht gefälschten Unterschriften von L.________ ausgeführt, D.________ habe mit einer Schablone Sachen auf das Papier ge- schrieben (pag. 3131). Die Bestätigung von W.________ ist vom Stil her vergleich- bar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Die darin gemachten Aus- führungen sind alles andere als glaubhaft (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Es ist auffällig, dass die Erklärung mit der Schablone erst eingereicht wurde, nachdem der KTD- Bericht betreffend die Unterschriftenanalyse vorlag. 9.3.6 Fazit / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten in den wesentlichen Punkten als nicht glaubhaft. Die Schriftenanalyse des KTD hat klar ergeben, dass die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriften- karte gefälscht ist, wobei offen bleiben muss, von wem die Fälschung stammt. Es erscheint höchst unglaubhaft, dass die Beschuldigte nicht um die Fälschung der Unterschrift gewusst haben will, hat sie doch selbst im Strafverfahren Schreiben mit der Unterschrift ihrer Mutter, datierend vor dem 24. September 2004, eingereicht, welche sich deutlich von der klaren Unterschrift auf der Unterschriftenkarte unter- schied. Der Beschuldigten war die Beiratschaft über ihre Mutter bekannt. Sie muss- te folglich wissen, dass diese nicht mehr über ihr Vermögen verfügen konnte. Ihr Einwand, sie sei davon ausgegangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt ge- wesen sei, muss als blosse Schutzbehauptung betrachtet werden. Die von der Be- schuldigten angerufenen Zeugen haben die Aussagen der Beschuldigten entweder nicht bestätigt (D.________, Y.________) oder selbst keine glaubhaften Angaben gemacht (X.________, W.________, AA.________, AD.________). Es kann somit als Beweisergebnis festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 24. September 2004 versuchte, auf der Poststelle in I.________(Ortschaft) vom Postkonto ihrer Mutter L.________ Geld abzuheben. Da sie keine Vollmacht be- sass, haben ihr die Angestellten lediglich CHF 500.00 ausbezahlt. In der Folge hat sich die Beschuldigte nach K.________(Ortschaft) begeben, wo sie erneut ver- suchte, auf der Poststelle Geld abzuheben. Da sie nun eine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift ihrer Mutter vorwies, von deren Fälschung sie wusste, hat sie den Betrag von CHF 17‘422.10 mittels eines Postchecks ohne Angabe der Kartennummer beziehen können. Damit wurde das Konto von L.________ vollständig saldiert. 36 10. Rechtliche Würdigung 10.1 Vorbemerkung Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun und die Vorinstanz haben die Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des Betrugs, begangen am 24. September 2004, in I.________(Ortschaft) freigesprochen (pag. 489 [Vorakten S 04 498], S. 14 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2225, S. 26 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte hat gemäss dem Beweisergebnis in I.________(Ortschaft) noch keine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unter- schrift ihrer Mutter vorgewiesen. Die Auszahlung des Betrages von CHF 500.00 er- folgte ausschliesslich aufgrund der Angaben der Beschuldigten. Die Beschuldigten hat sich auf der Poststelle I.________(Ortschaft) keiner besonderen Machenschaf- ten bedient. Es konnte ihr daher keine Arglist nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte weiter «formell» von der Urkundenfälschung, be- gangen am 24. September 2004, in I.________(Ortschaft) freigesprochen, da da- von ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte die Unterschriftenkarte erst bei der zweiten Abhebung in K.________(Ortschaft) vorgelegt hat (pag. 2225, S. 26 der Urteilsbegründung). Die Freisprüche sind rechtskräftig. Vorliegend zu beurteilen ist daher einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft). 10.2 Urkundenfälschung Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird auf die Ausführungen des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun im Urteil vom 10. März 2006 verwiesen (pag. 487 [Vorakten S 04 498]), S. 13 der Urteilsbegründung). Den erstellten Sachverhalt würdigte der Gerichtspräsident wie folgt (pag. 487 ff. [Vorakten S 04 498], S. 13 ff. der Urteilsbegründung): «Die von Frau A.________ vorgelegte Unterschriftenkarte hat den Zweck zu beweisen, dass die auf- geführte Person von der unterzeichneten Person gehörig bevollmächtigt wurde. Es handelt sich dabei um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB. Strafbar ist nach Art. 251 StGB das Fälschen einer Urkunde. Als Fälschen gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, welche den Anschein erweckt, von einem anderen als dem tatsächlichen Urheber zu stammen. Es handelt sich damit um eine Täuschung über die Identität des Urhebers. Dies kann beispielsweise dadurch bewerkstelligt werden, dass der wahre Urheber mit ei- nem falschen, ihm nicht zustehenden Namen unterzeichnet (BSK-StGB II-BOOG, Art. 251 N 2 ff.). Da die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte nicht von L.________ stammen kann, muss sie von einer anderen Person, der dieser Name offensichtlich nicht zusteht, ausgeführt worden sein. Es liegt des- halb eine gefälschte Urkunde im Sinne des Gesetzes vor. Ebenfalls strafbar ist das Verwenden einer gefälschten Urkunde zur Täuschung, also deren Gebrauch im Rechtsverkehr mit entsprechender Täuschungsabsicht. A.________ hat die Unterschriftenkarte eingesetzt, um den Angestellten der H.________(Finanzunternehmung) vorzuspiegeln, sie sei die Bevollmächtigte ihrer Mutter und um von deren Konto Geld abzuheben. Da bereits der alleinige Ge- brauch einer gefälschten Urkunde strafbar ist, ist es zudem vorliegend irrelevant, ob A.________ die Unterschrift selber gefälscht hat, oder ob dies ein Dritter getan hat, wie sie selbst aussagt […].» 37 Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen des Gerichtspräsidenten an. In Übereinstimmung mit dem Gerichtspräsidenten und der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Beschuldigte eine gefälschte Urkunde (Unterschrif- tenkarte vom 24. September 2004) zur Täuschung gebraucht hat. Zu präzisieren ist, dass die Unterschrift der Mutter der Beschuldigten auf der Unterschriftenkarte auch gemäss Schriftenanalyse des KTD gefälscht ist. Indem die Beschuldigte bei der Poststelle K.________(Ortschaft) die gefälschte Unterschriftenkarte vorgezeigt hat, hat sie vorgespielt, zum Geldbezug auf dem Konto ihrer Mutter bevollmächtigt zu sein, was nicht zutraf. Die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________ stand der Beirätin Fürsprecherin AN.________ zu. Der Beschuldigten war die be- reits seit mehr als sieben Jahre bestehende Beiratschaft bekannt, so dass sie nicht davon ausgehen konnte, dass sie von ihrer Mutter ordnungsgemäss bevollmächtigt wurde. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Angesichts der zahlreichen Dokumenten mit angeblichen Unterschriften von L.________, welche die Beschul- digte selbst als Beweismittel im Strafverfahren eingereicht hat, kann nicht behaup- tet werden, sie habe gemeint, die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte sei dieje- nige ihrer Mutter, unterscheidet sich diese doch signifikant von den anderen Unter- schriften von L.________. Mittels des Bargeldbezugs hat die Beschuldigte zudem die Absicht gehabt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ihr Ein- wand, sie habe im Interesse der Mutter gehandelt und das gesamte bezogene Geld für die Mutter verwenden wollen, ist nicht glaubhaft. Die Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Sie hat sie demnach der Urkundenfälschung, begangen am 24. Sep- tember 2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unter- schrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postcheckkonto von L.________ strafbar gemacht. 10.3 Betrug 10.3.1 Rechtliche Grundlagen Im Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 wurden die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB – insbesondere zum Tatbestandsmerkmal der Arglist – korrekt wiedergegeben. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 489 [Vorakten S 04 498], S. 14 der Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist, dass der Tatbestand des Betrugs auf dem Gedanken fusst, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 m.w.H.). Betrügerisches Verhal- ten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Über- prüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (vgl. statt vieler, Urteil des BGer 6B_18/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3.2). 38 Einerseits muss sich somit aus der Art und Intensität der angewendeten Täu- schungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Andererseits erfolgt die Eingrenzung des Betrugstatbestands über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mithin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht ge- schützt. Dabei ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend und nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. m.w.H.; Urteil des BGer 6B_18/2010 E. 5.3.3). 10.3.2 Täuschendes Verhalten / Geschädigter / Arglist Das täuschende Verhalten bestand vorliegend darin, dass die Beschuldigte auf der Poststelle in K.________(Ortschaft) die gefälschte Unterschriftenkarte von L.________ vorwies und damit der H.________(Finanzunternehmung), vorgespie- gelte, dass sie zum Geldbezug auf dem Konto ihrer Mutter bevollmächtigt sei. Die H.________(Finanzunternehmung) hat aufgrund dessen den Geldbetrag von CHF 17‘422.10 ausbezahlt. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wo- nach die H.________(Finanzunternehmung) und nicht die Mutter der Beschuldigten als Geschädigte zu betrachten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, kor- rigierte die H.________(Finanzunternehmung) aufgrund der Intervention der Beirätin den Kontostand von L.________ und übernahm den vollen Schaden (pag. 27 [Vorakten S 04 498]). Die H.________(Finanzunternehmung) hat deshalb einen direkten Schaden erlitten. L.________ wurde demgegenüber der volle Betrag gut- geschrieben, so dass sie nicht geschädigt ist. Ein Strafantrag gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB war daher nicht erforderlich. Die von der Beschuldigten vorgenommene Täuschung kann in Anbetracht der vor- stehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht als arglistig be- zeichnet werden. Die Beschuldigte hat sich zwar besonderer Machenschaften be- dient, indem sie gegenüber den Angestellten der Poststelle K.________(Ortschaft) eine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift von L.________ vorwies. Gerade bei der H.________(Finanzunternehmung), als professionelles Finanzinsti- tut ist an die Schutzmöglichkeiten indes ein strenger Massstab anzulegen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass L.________ seit 1996 verbeirätet ist. Sie konn- te daher nicht mehr selbständig über ihr Konto verfügen und eine Bevollmächtigung der Beschuldigten zum Kontobezug hätte der Mitwirkung der Beirätin bedurft. Aus den Kontodokumenten von L.________ ergibt sich, dass die Beiratschaft der H.________(Finanzunternehmung), bekannt war (pag. 55, 65, 67 [Vorakten S 04 498]). Da die H.________(Finanzunternehmung) zu erhöhter Wachsamkeit bezüg- lich ihres Selbstschutzes verpflichtet ist, hätte sie sich so organisieren müssen, dass über das Konto von L.________ ohne die Mitwirkung der Beirätin nicht mehr 39 hätte verfügt werden können. Es hätte insbesondere eine entsprechende Instrukti- on der Schaltermitarbeiter erfolgen müssen. Die Überprüfung der Unterschriftenkarte und der Postvollmacht durch die Postan- gestellten wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es ist nicht klar, ob die Beschul- digte bei der Poststelle weitere Angaben hinsichtlich ihrer Berechtigung gemacht hat. Dies muss offen bleiben und spricht jedenfalls nicht für ein arglistiges Vorge- hen. Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass es sich beim bezogenen Betrag von CHF 17‘422.10 um einen nicht mehr geringfügigen Betrag handelte. Die Be- schuldigte hat das Konto von L.________ vielmehr vollständig saldiert. Auch dieser Umstand hätte die Postschaltermitarbeiter kritisch werden lassen und zu weiteren Abklärungen bewegen müssen, zumal sich im Nachhinein herausstellte, dass die von der Beschuldigten eingereichte Unterschriftenkarte nicht vollständig und kor- rekt ausgefüllt war (vgl. das Schreiben der H.________(Finanzunternehmung), vom 1. Oktober 2004; pag. 41 [Vorakten S 04 498]). Auch der eingelöste Postcheck war nicht vollständig ausgefüllt. So fehlte insbesondere die Angabe der Karten-Nummer (pag. 51 [Vorakten S 04 498]). Indem die H.________(Finanzunternehmung) der Beschuldigten den Betrag von CHF 17‘422.10 gestützt auf eine unvollständig aus- gefüllte Unterschriftenkarte und einen unvollständig ausgefüllten Postcheck ausbe- zahlt hat, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, hat sie die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen missachtet und eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt, welche die Betrugsmachenschaften der Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen. Dies wird letztlich auch von der H.________(Finanzunternehmung), selbst aner- kannt, indem sie den Fehlbetrag aufgrund der widerrechtlichen Auszahlung zurückerstattete (vgl. pag. 27 [Vorakten S 04 498]). Eine Arglist der Beschuldigten ist damit nicht gegeben. Wird das Tatbestandsmerkmal der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung der H.________(Finanzunternehmung), verneint, kann kein Betrug vorliegen. Die Be- schuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen am 24. Sep- tember 2004 in K.________(Ortschaft) z.N. der H.________(Finanzunternehmung), freizusprechen. V. Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________ 11. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Der Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo vorgeworfen, indem sie drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________ unterzeichnete, womit dessen Wahrnehmung bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Be- schuldigten, L.________, bestätigt werden sollte (pag. 97). Die Beschuldigte hat die fraglichen Dokumente (Schreiben vom 24. September 2004) im Verfahren S 04 498 beim Appellationshof des Obergerichts des Kantons 40 Bern eingereicht, um zu belegen, dass die Unterschrift ihrer Mutter auf der Post- vollmacht echt sei (vgl. pag. 551; 555; 557 ff. [Vorakten S 04 498]). Zudem hat sie die Schreiben auch als Beilagen 6-8 zum Revisionsgesuch eingereicht. Von der Beschuldigten wird in Abrede gestellt, die Unterschriften gefälscht zu ha- ben. 11.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Wesentli- chen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Das Schreiben der Beschuldigten vom 23. Oktober 2006 (pag. 113), die Schreiben mit der fraglichen Unterschrift von «D.________» vom 24. September 2004 (pag. 551; 555; 557 ff. [Vorakten S 04 498] = pag. 115 ff. = Beilagen 6-8 zum Revisionsgesuch), die Handschriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (pag. 1839 ff.), des Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.) sowie der Auskunftsperson X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilage 3 und 4 zum Revisionsge- such; pag. 1253 ff.) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 2195, 2209 ff., S. 11, 18 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung. 11.3 Beweiswürdigung der Kammer 11.3.1 Handschriftenanalyse des KTD Aus dem Bericht des KTD vom 24. Juli 2008 ergibt sich, dass die Unterschriften «D.________» auf den drei Schreiben vom 24. September 2004 gefälscht sind (pag. 67). Die Handschriftenanalyse des KTD wurde objektiv verfasst, darauf kann abgestellt werden. 11.3.2 Aussagen von D.________ Hinsichtlich der Aussagen von D.________ wird auf die vorinstanzliche Würdigung verwiesen (pag. 2209-2211., S. 18 f. der Urteilsbegründung): «Die Aussagen von D.________ überzeugen einerseits durch ihre Konstanz bezüglich des Kernge- schehens. Andererseits lassen sie sich bestens mit den Resultaten der Schriftanalyse in Einklang bringen. Ein Motiv für eine Falschaussage ist überdies nicht ersichtlich. D.________ belastet sich so- gar selbst, indem er zugibt, dass er am 17.07.2006 inhaltlich falsche Dokumente unterzeichnet hat. Seine Aussage, wonach er aufgrund der Vorladung, aus welcher ersichtlich gewesen sei, dass A.________ wegen Betrug und Erpressung angeklagt sei, nichts mehr mit der ganzen Sache habe zu tun wollen (pag. 107 Antwort zu Frage 4), erscheint logisch. D.________ bekam die Vorladung für die Aussage vor dem Appellationshof am 16.08.2006 (pag. 547 Vorakten) und die Vorladung enthält wie üblich die vorgeworfenen Delikte (pag. 543). Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse stimmen damit mit seinen Aussagen überein (Unterschrift am 17.07.2006, Vorladung am 16.08.2006, Telefonat mit Ankündigung Widerruf im September, Treffen im AJ.________(Ortschaft) im Oktober und Gerichts- verhandlung vor dem Appellationshof im November). Die Aussagen von D.________ bei der solothur- 41 nischen Polizei enthalten zudem viele Details und sind sehr präzise. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht war er bezüglich Einzelheiten unsicher, was er aber auch klar kommunizier- te. So erinnerte er sich nicht mehr genau an den Betrag von CHF 22‘000.00, welcher im A.________ gemäss seiner polizeilichen Aussage angeboten hätte und war sich auch nicht ganz sicher, wie viele Dokumente er unterzeichnet hatte (pag. 353). Diese Unsicherheiten erklären sich jedoch durch den Zeitablauf von rund fünf Jahren. Das Einräumen von Erinnerungslücken spricht zudem für die Glaub- haftigkeit der Aussage (Realitätskriterium). Das Gericht erachtet die Aussagen D.________s aus all diesen Gründen als glaubhaft. Damit steht fest, dass D.________ A.________ über ein Kontaktinserat kennen gelernt hat und beim ersten Tref- fen am 17.07.2006 Erklärungen unterzeichnet hat, die inhaltlich nicht wahr sind. Bei einem weiteren Treffen im AJ.________(Ortschaft) weigerte sich D.________, weitere Schreiben zu unterzeichnen, woraufhin die Beschuldigte ihm diese einige Tage später mit dessen gefälschten Unterschrift zu- schickte.» Die Würdigung der Vorinstanz ist korrekt. Die Aussagen von D.________ zum Ab- lauf (Unterschrift am 17.07.2006, Vorladung am 16.08.2006, Telefonat mit Ankün- digung Widerruf im September, Treffen mit der Beschuldigten im AJ.________(Ortschaft) im Oktober, Erhalt der Schreiben mit der gefälschten Un- terschrift «D.________» am 24. Oktober 2006 und Gerichtsverhandlung vor dem Appellationshof im November 2006) sind stimmig (pag. 107; 109; 535 Z. 16 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So gab D.________ bei der polizeilichen Einvernahme am 3. November 2006 glaubhaft an, dass er gar nichts mehr mit dem «Züg» zu tun haben wollte. Als er das Aufgebot bekommen habe als Zeuge vor Gericht, habe er das Aufgebot genauer gelesen. Er habe da gesehen, dass die Beschuldigte wegen Betrugs und Erpressung angeklagt werde. Da sei ihm nicht mehr wohl gewesen. Darum habe er mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun haben wollen (pag. 107). Weiter führte der Beschuldigte ge- genüber der Polizei aus, dass er am 24. Oktober 2006 dann Post von der Beschul- digten erhalten habe. Sie habe ihm die Formulare bzw. Briefe geschickt, die er im AJ.________(Ortschaft) beim Treffen mit ihr nicht habe unterschreiben wollen. Nur seien dieselben Formulare bzw. Briefe in diesem Couvert, das er bekommen habe, aber mit seinem Namen unterschrieben gewesen (pag. 107). An der Hauptver- handlung vom 31. August 2011 sagte D.________ gleichbleibend aus, dass er sich geweigert habe, weitere Dokumente zu unterzeichnen (pag. 535 Z. 25 f.). Er sei nach Hause gegangen. Plötzlich habe er die Schreiben per Post erhalten, die er im AJ.________(Ortschaft) gesehen und nicht unterschrieben habe (pag. 535 Z. 27 f.). D.________ gab wiederholt Gespräche wieder und schilderte Gefühle. So gab er etwa an, dass er doch sehr erstaunt gewesen sei. Er habe sofort die Beschuldigte angerufen. Er habe sie gefragt, was das solle. Sie habe nur gemeint, es sei ihr egal, sie könne ja nicht wissen, was er unterschreibe und was nicht (pag. 109). Die Schilderung von Gefühlen und Gesprächen wie auch die stimmige und differenzier- te Beschreibung des Kerngeschehens stellen gewichtige Indizien für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von D.________ dar. Lügensignale sind in den Aussagen kei- ne ersichtlich. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ daher insge- samt als glaubhaft (vgl. auch E. III/7.3.3 und IV/9.3.5 hiervor). 42 11.3.3 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 karge und ausweichende Aussagen zum Vorwurf der Urkundenfälschung. Sie be- schränkte sich im Wesentlichen darauf, zu bestätigen, dass die Unterschriften auf pag. 553, 555, 563 (Vorakten S 04 498) gefälscht seien, was bereits aufgrund der Handschriftenanalyse feststand, und machte geltend, sie habe D.________ im AJ.________(Ortschaft) «überführt» (pag. 1847 Z. 11 ff.). Ihre Aussagen wirken wenig plausibel und stehen im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben von D.________. Auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung fällt auf, dass die Beschuldigte versucht war, dem Gericht andere Schuldige zu präsentieren. So machte sie Ausführungen zu einem allfälligen Fehlverhalten des «Zahnarztes» (pag. 1847 Z. 38 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________ (im AJ.________(Ortschaft) getroffen, Dokumente vorgelegt, refüsiert, sie zu unter- schreiben, getrennte Wege gegangen, später Dokumente unterschrieben erhalten) verwies die Beschuldigte auf die schriftlichen Bestätigung von X.________ (pag. 1847 Z. 32 f.). Diese Bestätigungen erscheinen allerdings als nicht glaubhaft (vgl. E. V/11.3.4 hiernach). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschuldigte D.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 Kopien der mit der Unterschrift «D.________» unterzeichne- ten Schreiben vom 24. September 2004 zugestellt hat (pag. 113 ff.). Die Beschul- digte hat die drei Bestätigungen auch als Vergleichsunterschriften im Appellations- verfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555, 557 ff. [Vorakten S 04 498]) und als Revisionsbeilgen 6-8 eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift ih- rer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Dieser Umstand sowie die Tatsche, dass nur die Beschuldigte selbst ein Interesse an den gefälschten Dokumenten hatte resp. daraus einen Nutzen ziehen konnte, spricht dafür, dass sie selbst die Unterschriften «D.________» gefälscht hat. Ihre Ausführungen im Schreiben vom 23. Oktober 2006, wonach sie die Originale vor kurzem vom «Zahni» erhalten habe (pag. 113), sind nicht nachvollziehbar. 11.3.4 «Entlastungszeugen» der Beschuldigten Aussagen von X.________ / «Wahrheitsbericht» von W.________ Hinsichtlich des Aussageverhaltens von X.________ an der Fortsetzungsverhand- lung vom 4. Dezember 2013 fällt auf, dass sie anders als in den schriftlichen Bestätigungen lediglich knappe Ausführungen machte. Auf Vorhalt der Revisions- beilagen 6-10 gab sie an, dass sie nicht gesehen habe, dass Herr D.________ da etwas unterschrieben hätte (pag. 1627 Z. 35 und 41). Zudem sagte sie auf Vorhalt, dass D.________ beim Treffen im AJ.________(Ortschaft) bestätigt habe, dass er seine eigene Unterschrift und diejenige von L.________ gefälscht habe, aus, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1629 Z. 27 ff.). Ein solches Aussageverhalten mutet seltsam an, will X.________ doch ebendies gemäss ihrer schriftlichen Bestätigung von August 2007 im Detail mitbekommen haben Die schriftlichen Bestätigungen von X.________ sind alles andere als glaubhaft (vgl. auch E. III/7.3.3 und IV/9.3.5 hiervor). Gemäss der Bestätigung von X.________ von Au- gust 2007 will sie in einem Versteck mit einer schwarzen «Kurzhaar-Damen- 43 Perücke» das Treffen der Beschuldigten und D.________ im Restaurant AJ.________(Ortschaft) am 16. Oktober 2006 verfolgt haben, wobei D.________ zugegeben haben soll, dass er die Unterschriften «D.________» und «L.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 im Auftrag und auf Be- zahlung der Schwestern der Beschuldigten mit einer Schablone gefälscht habe. In der schriftlichen Bestätigung geht es vorwiegend darum, D.________ in ein schlechtes Bild zu stellen. So soll dieser sexuelle Dienste von der Beschuldigten verlangt haben und unberechtigterweise IV-Gelder beziehen. Es werden unbelegte Vorwürfe gegen die Beirätin der Mutter der Beschuldigten, die Schwestern und die Visana erhoben. Zudem ist von Mordversuchen gegen L.________ und die Be- schuldigten die Rede. Die Bestätigungen wirken konstruiert und nicht glaubhaft. Dasselbe gilt für den «Wahrheitsbericht» von W.________ (vgl. E. IV/9.3.5 hiervor). 11.3.5 Fazit / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer den Bericht des KTD vom 24. Juni 2008 sowie die Aussagen von D.________ als überzeugend. Die Beschuldigte machte keine glaubhaften Aussagen. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Be- schuldigte selbst die Unterschriften «D.________» auf den drei Schreiben vom 24. September 2004 gefälscht hat, da sie die fraglichen Kopien D.________ zuge- stellt hat (pag. 113) und nur sie ein Interesse an den gefälschten Dokumenten hat- te. Die Beschuldigte hat die drei Bestätigungen als Vergleichsunterschriften im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555, 557 ff. [Vor- akten S 04 498]) und als Revisionsbeilgen 6-8 eingereicht, um die Echtheit der Un- terschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Die Aussagen von X.________ und der «Wahrheitsbericht» von W.________ sind nicht schlüssig. Darauf kann nicht abgestellt werden. Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo drei Bestäti- gungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________ unter- zeichnet hat, womit dessen Wahrnehmung bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Beschuldigten, L.________, bestätigt werden sollte. D.________ hatte sich zuvor am 16. Oktober 2006 anlässlich eines Treffens im Autobahnraststätten- restaurant AJ.________(Ortschaft) geweigert, entsprechende Schreiben zu unter- zeichnen. Er erhielt diese in der Folge von der Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 in Kopie zugestellt. Die Beschuldigte hat die Schreiben auch im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskrei- ses X Thun vom 10. März 2006 sowie im Revisionsverfahren eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift der Mutter auf der Postvollmacht zu beweisen. 12. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie die rechtliche Würdigung des erstellten Sach- verhalts wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2227, S. 27 der Urteilsbegründung): 44 «Strafbar macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer unechten, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar Strafrecht, N. 3 zu Art. 251 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt oder ge- eignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Indem die Beschuldigte die Unterschrift von D.________ fälschte, um die Echtheit der Unterschrift der Mutter auf den fraglichen Dokumenten zu bezeugen, hat sie Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht. Da sie diese Unterschriften gefälscht hat, um ihre Unschuld in einem Strafverfahren zu beweisen, hat sie auch in unrechtmässiger Absicht gehandelt. Sie ist daher wegen Urkundenfäl- schung schuldig zu sprechen.» Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt. Sie werden von der Kammer über- nommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Unterschrift «D.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 von der Beschuldigten gefälscht wur- de. Wie die Vorinstanz zu Recht dargetan hat, hat die Beschuldigte mit den ge- fälschten Unterschriften ein Urteil zu ihren Gunsten und damit einen unrechtmässi- gen Vorteil beabsichtigt. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Sie ist somit wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, schuldig zu sprechen. VI. Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ 13. Sachverhalt und Beweiswürdigung 13.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Der Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Betrug, begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft) z.N. C.________ vorgeworfen, indem sie die bereits be- zahlten neun Behandlungen im Gegenwert von CHF 1‘389.00 zu Gunsten deren Vaters O.________ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhande- nen Erfüllungswillen täuschte (pag. 97). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin beauftragt worden ist, ihren halbseitig gelähmten Vater, O.________, im Altersheim zu behandeln (insbesondere «Handauflegen»). Dies im Rahmen eines «Abos» für CHF 2‘000.00, 11 Behandlungen für 10, wobei die erste Behandlung gratis war (vgl. pag. 1849 Z. 24, 27 f.). Strittig ist, ob die Privatklägerin den Betrag von CHF 2‘000.00 mittels Hinterlegung im Nachttischlein des Vaters der Beschuldigten bezahlt hat, sowie, ob die Beschuldigte von vornherein die Absicht hatte, dem abgeschlossenen Behand- lungsvertrag nicht vollständig nachzukommen. 13.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Aussagen der Be- schuldigten (pag. 1839 ff.), der Privatklägerin C.________ (pag. 151; 521 ff.; 1857 45 ff.) sowie der Auskunftsperson X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftliche Bestäti- gung von X.________ vom 7. April 2011 (pag. 1295 ff.), das «Leistungs- und Ab- rechnungsblatt O.________» (pag. 881) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 2197, 2219, 2227 ff., S. 12, 23, 27 ff. der Urteils- begründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung. 13.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 13.3.1 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat anlässlich der telefonischen Anzeigeerstattung am 20. De- zember 2007 und der Hauptverhandlung am 31. August 2011 detailliert und schlüssig geschildert, wie es zur Behandlung ihres Vaters durch die Beschuldigte gekommen ist. Sie gab mehrfach an, dass sie die Beschuldigte am 22. September 2007 an einer Tagung des Gesundheitsclubs Schweiz nach mehreren Jahren wie- der getroffen habe und die Beschuldigte sich nach dem Gesundheitszustand ihres Vaters erkundigt habe (pag. 157; 521 Z. 13 ff.). Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie besondere Fähigkeiten und Methoden mit Vitaminpräparaten habe und sie habe angeboten, ihren Vater [O.________] zu besuchen. Sie hätten abgemacht, dass sie so eine Behandlung machen könnten (pag. 157; 521 Z. 15 ff.). Die Privat- klägerin sagte weiter aus, dass ihr Vater zweimal von der Beschuldigten behandelt worden sei. Die erste Behandlung habe am 19. Oktober 2007 und die zweite Be- handlung habe am 26. Oktober 2007 stattgefunden (pag. 151; 157). Ihre Aus- führungen, wonach die Beschuldigte sie einen Tag vor der Erstbehandlung telefo- nisch aufgefordert habe, ihr den Geldbetrag von CHF 2‘000.00 für das Behand- lungsabonnement in bar zu übergeben (pag. 157; 521 Z. 28, 41 f.; 1859 Z. 1 f.) so- wie ihre Angaben zur Übergabe des Geldes wirken glaubhaft. Soweit der Verteidi- ger widersprüchliche Angaben der Privatklägerin hinsichtlich der Geldübergabe rügt und daraus schliessen will, dass die Privatklägerin der Beschuldigten kein Geld übergeben habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen hat, wurde im Strafantragsformular vermerkt, dass der Betrag von CHF 2‘000.00 am 26. Oktober 2007 an die Beschuldigte ausgehändigt worden sei (pag. 153). Allerdings hat die Privatklägerin anlässlich der Anzeigeer- stattung vom 20. Dezember 2007, der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 und der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 konstant ausgesagt, dass sie den Geldbetrag der Beschuldigten bereits am 19. Oktober 2007 habe zukommen lassen (pag. 151; 157; 521 Z. 41 f; 1859 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte führte am 20. Dezember 2007 telefonisch aus, dass sie den Betrag von CHF 2‘000.00 in ei- nem Briefumschlag bei ihrem Vater hinterlassen habe (pag. 151). An der Fortset- zungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 hat die Privatklägerin ihre gemachten Aussagen bestätigt und präzisiert, dass sie das Geld für die Beschuldigte gebracht habe (pag. 1859 Z. 12). Sie gab weiter an, dass sie mit der Beschuldigten abge- macht habe, dass sie das Geld in die Schublade lege. Ihr Vater habe das auch ge- sehen. Sie sei dann in die Schule gegangen. Als sie zurückgekommen sei, sei das 46 Geld weg gewesen (pag. 1859 Z. 3 ff.). Die Privatklägerin hat ausgefallene Einzel- heiten geschildert, etwa, dass sie extra zwischen ihren eigenen Terminen auf die Bank gegangen sei und die CHF 2‘000.00 in einem Couvert gebraucht habe und dass sie eine Quittung von der Beschuldigten verlangt habe, welche sie aber nicht erhalten habe (pag. 151; 157; 521 Z. 42 ff.). Die Angaben der Privatklägerin sind detailliert, überzeugend und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. Die Unge- reimtheiten betreffend den Zeitpunkt der Geldübergabe vermögen die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin zur Geldübergabe nicht zu tangieren. Es ist davon auszugehen, dass im Strafantragsformular versehentlich vermerkt wurde, dass der Geldbetrag erst am 26. Oktober 2007 ausgehändigt worden sei. Die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der zweiten Behandlung am 26. Oktober 2007 sowie dem weiteren Ablauf wirken ebenfalls erlebnisbasiert. So gab die Privatklägerin an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 an, dass die Beschuldigte am 26. Oktober 2007 zu ihrem Vater gewollt habe. Sie habe erst ab 16.00 Uhr zum Arzt gehen können. Sie [die Privatklägerin] habe gefunden, sie [die Beschuldigte] müsse mitkommen und habe das ok des Arztes gewollt. Sie [die Be- schuldigte] habe gesagt, sie komme um 17.00 Uhr zum Arzt. Sie [die Privatkläge- rin] solle um 16.00 Uhr ins Heim kommen, sie wolle ihr da noch ein Video über die Behandlung zeigen. Den Vater habe den Werbefilm nicht interessiert, sie eigentlich auch nicht. Sie [die Beschuldigte] habe sie fast dazu gezwungen. Nach dem Film habe Frau A.________ dann gesagt, sie [die Beschuldigte] müsse jetzt gehen und sei entgegen ihres Versprechens nicht zum Arzt mitgekommen (pag. 521 Z. 35 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind differenziert und detailliert, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Privatklägerin hat im Schreiben vom 8. November 2007 an die Beschuldigte einlässlich und in sich schlüssig geschildert, wie sie einige Tage vergebens ver- sucht hat, die Beschuldigte telefonisch zu erreichen, um die weiteren Behandlungs- termine festzusetzen und diese über die Meinung des Hausarztes von O.________ zu informieren. Als sie die Beschuldigte endlich habe erreichen können, habe sie von dieser etwa eine Stunde massive Anschuldigungen anhören müssen. Die Be- schuldigte habe ihr dann bekannt gegeben, dass die Finanzen sowieso bereits auf- gebraucht seien. Sie habe ihren Ohren nicht trauen können (pag. 157). Auch diese stimmige Schilderung von erlebten Empfindungen und Gefühle und die Wiederga- be von damaligen Äusserungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Insgesamt weisen die Schilderungen der Privatklägerin zahlreiche Details auf, de- ren Nennung auf tatsächlich Erlebten basieren muss. Die Aussagen der Privatklä- gerin sind stimmig, nachvollziehbar und ergeben ein einheitliches Ganzes. 13.3.2 Aussagen der Beschuldigten Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten wird auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2229, S. 28 der Urteilsbegründung): «A.________ geht auch hier in bekannter Weise zum Gegenangriff über. Wieder geht es um Mord, schlechte Zähne und bestochene Zeugen (vgl. dazu insbesondere das ausdrücklich bestätigte „AJ.________(Ortschaft)-Dokument“ [pag. 1843 Z. 34 f], insb. pag. 1283 sowie Revisionsbeilage 7 47 Ziff. 1 und pag. 1259). Erneut legt sie mit dem Leistungs- und Abrechnungsblatt ein Dokument ins Recht, das hinsichtlich Inhalt und Stil den übrigen von ihr produzierten Dokumenten gleicht. Die an- gebliche Unterschrift von O.________ kann als solche nicht identifiziert werden und ihre Aussage, wonach O.________ gesagt habe, er werde auch verarscht von der Familie, lassen sich bezüglich Wortwahl kaum mit einem betagten und gesundheitlich angeschlagenen Senior in Einklang bringen (vgl. dazu auch pag. 1857 Z. 27 ff).» Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt. Zu ergänzen ist, dass sich die Be- schuldigte auch bezüglich des Vorwurfs des Betrugs z.N. der Privatklägerin als Opfer darzustellen versuchte. So führte sie aus, dass sie schon habe streiten müs- sen, damit die Privatklägerin ihr die Vitamine bezahle (pag. 1849 Z. 28 f.). Sie habe Arbeiten von CHF 3‘000.00 bis CHF 4‘000.00 geleistet und nichts erhalten (pag. 1851 Z. 36). Sie hätte die Privatklägerin sonst betrieben, wenn sie sie nicht hier in diesem Verfahren angeklagt hätte (pag. 1849 Z. 44 f.). Die Beschuldigte gab anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 an, dass sie das Geld nicht einfach in ein Nachttischlein legen würde (pag. 1849 Z. 42) resp. dass es fahrlässig gewesen sei, das Geld in die Schublade zu legen (pag. 1851 Z. 34). Dieser Einwand mutet doch seltsam an, wenn sie kein Geld erhalten haben will. Zudem machte die Beschuldigte anschliessend geltend, dass die CHF 2‘000.00 längstens verbraucht seien (pag. 1851 Z. 3). Damit räumte sie ein, dass sie das Geld erhalten habe (vgl. dazu auch die überzeugenden Aus- führungen der Privatklägerin, pag. 523 Z. 1 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht glaubhaft. Das «Leistungs- und Abrechnungsblatt O.________» (pag. 881) gleicht in der Tat hinsichtlich Inhalt und Stil den übrigen von der Beschuldigten eingereichten Doku- menten, insbesondere der schriftlichen Bestätigungen von X.________. Auch die Kammer kann die angebliche Unterschrift von O.________ als solche nicht identifi- zieren und vertritt die Auffassung, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach O.________ gesagt haben soll, dass er auch von der Familie «verarscht» werde (pag. 1849 Z. 35 f.), nicht glaubhaft ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein betagter und gesundheitlich angeschlagener Senior in dieser Weise ausdrü- cken würde (vgl. dazu auch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, pag. 1857 Z. 28 f.). Die Erklärung der Beschuldigten, weshalb sie die Abrechnung erst im Jahr 2012 eingereicht hat, erscheint ebenfalls nicht plausibel. Die Beschul- digte gab an, erst Herr S.________ habe «den Durchblick» gehabt (pag. 1849 Z. 38 f.). Eine Abrechnung kann indes ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht werden. Insgesamt erscheinen die Ausführungen der Beschuldigten, wonach sie den Betrag von CHF 2‘000.00 nicht erhalten habe resp. dass dieser schon längstens zufolge der von ihr erbrachten Leistungen verbraucht sei, nicht überzeugend. Die Aussa- gen der Beschuldigten enthalten zahlreiche Ungereimtheiten. 13.3.3 Aussagen der «Entlastungszeugen» Aussagen von X.________ / «Wahrheitsbericht» von W.________ Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, kann auf die Bestätigungen von X.________ und W.________ nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der Aussagen 48 von X.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 fällt wiederum auf, dass diese entgegen den detaillierten Schilderungen in der schriftlichen Bestätigung vom 7. April 2011 (pag. 1295 ff.) karg und oberflächlich sind. Auf den Vorhalt, dass die Beschuldigte ausgeführt habe, für was sie die CHF 2‘000.00 gebraucht habe, sie diese also mitgenommen habe, antwortete X.________ ausweichend. Sie gab an, dass sie dazu nichts sagen könne (pag. 1631 Z. 21 f.). In der schriftlichen Bestätigung von X.________ vom 7. April 2011 geht es über- wiegend darum, unbelegte und unglaubwürdige Anschuldigungen gegen die Privatklägerin vorzubringen. So wurde im Schreiben etwa ausgeführt, dass die An- gehörigen von O.________ diesen mit einem Morphiumpflaster umbringen wollen und ihm «aus Geiz» eine Zahnsanierung vorenthielten (pag. 1295). Die Ausführun- gen im Schreiben, wonach O.________ gesagt haben soll, dass man die Beschul- digte nicht bezahlen wolle und er sagen müsse, die Beschuldigte sei mit CHF 2‘000.00 bezahlt worden (pag. 1301), sind alles andere als glaubhaft. Dasselbe gilt für die schriftliche Bestätigung von W.________. W.________ will Fotos vom 19. Oktober 2007 gesehen haben, welche einen alten Herrn in einem Bett zeigen, welcher auf seine drei schwarzen faulenden Zähne vorne mit schmerzverzehrtem Gesicht zeige. Dieser alte Herr liege im Bett und unterschreibe ein Papier, das vollgeschrieben sei. Daneben stünden die Beschuldigte und die Blondine [X.________], die er dankend aussehend anstrahle. Dieser alte Herr zei- ge wütend wirkend auf eine geöffnete Nachtschublade, wo Bücher oder so drinn seien (pag. 3133 f.). Das Schreiben von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Die darin gemachten Aus- führungen wirken konstruiert und erscheinen nicht glaubhaft (vgl. E. III/7.3.3. und IV/9.3.5 hiervor). 13.3.4 Fazit /Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin als sehr glaubhaft. Die zweckorientierten Aussagen der Beschuldigten wie auch die Bestäti- gungen von X.________ und W.________ vermögen die schlüssigen Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass sich das Ereignis so abgespielt hat, wie es von der Privatklägerin geschildert wur- de. Es kann somit festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Beschuldigte, nachdem diese ihr an einer Gesundheitstagung von ihren besonderen Fähigkeiten und grossen Heilungserfolgen berichtet hatte, beauftragt hat, ihren halbseitig gelähmten Vater, O.________, im Altersheim zu behandeln (insbesondere «Hand- auflegen»). Vereinbart wurde ein «Abo» für CHF 2‘000.00, 11 Behandlungen für 10. Die Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin vor dem 19. Oktober 2007, dass sie den Betrag von CHF 2‘000.00 in bar mitbringe. Die Privatklägerin brachte das Geld in einem Couvert und tat dieses in die Schublade im Zimmer ihres Vaters, wo es von der Beschuldigten behändigt wurde. Die Beschuldigte leistete zwei Be- handlungen am 19. Oktober 2007 und am 26. Oktober 2007. Am 26. Oktober 2007 weigerte sich die Beschuldigte zum Hausarzt von O.________, Dr. med. 49 AQ.________, mitzugehen, wie es vereinbart gewesen war. Danach konnte die Privatklägerin keine weiteren Behandlungstermine mehr mit der Beschuldigten ver- einbaren. Die Beschuldigte konnte zunächst nicht erreicht werden. Später be- schimpfte sie die Privatklägerin am Telefon und machte geltend, die Finanzen sei- en bereits aufgebraucht. 14. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2231, S. 29 der Urteilsbegründung). Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin der Beschuldigten den Betrag von CHF 2‘000.00 als Vorauszahlung für die elf Behandlungen ihres Vaters bezahlt hat. Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte den vereinbarten Behandlungsver- trag nicht vollständig erfüllt hat, sondern lediglich zwei Behandlungen am 19. und 26. Oktober 2007 vollzog. Zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die Privatklägerin über ihren Erfüllungswillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses täuschte. Nur falls die Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss keinen Erfüllungswillen hatte und die Privatklägerin aufgrund dieser Täuschung den Betrag von CHF 2‘000.00 leistete, läge ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor. Zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss ein Motivzusammenhang beste- hen. Fest steht, dass die Beschuldigte lange Zeit keinen Kontakt zur Privatklägerin ge- habt hat. Als sie sich nach vielen Jahren wieder auf einer Gesundheitstagung tra- fen, erkundigte sich die Beschuldigte nach der gesundheitlichen Situation des kranken Vaters der Privatklägerin. Die Beschuldigte sprach dabei über ihre erfolg- reichen Behandlungen. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin nicht vorgespielt, dass sie im heilenden Milieu tätig ist, sondern sie praktizierte diese Tätigkeit effek- tiv. Die Beschuldigte hat denn auch zwei Behandlungen am 19. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 durchgeführt, wobei sie den vollständigen Betrag von CHF 2‘000.00 bereits vor der ersten Behandlung bezahlt haben wollte und keine Quittung ausstellte. Es scheint, dass die Beschuldigte das Geld möglichst rasch in ihrem Besitz haben wollte. Dieses Verhalten allein lässt aber noch nicht auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses schliessen. Da die Beschuldigte im heilenden Bereich tätig ist, ist es schwer nachzuweisen, dass sie bereits von Beginn an die Absicht gehabt hat, den Vertrag nicht vollständig zu erfüllen. Es ist gleichermassen vorstellbar, dass die Beschuldigte erst nach Erhalt des Geldbetrags von CHF 2'000.00 und der Vollzie- hung einer weiteren Behandlung am 26. Oktober 2007 sich dazu entschied, keine weiteren Behandlungen mehr zu machen. Fest steht, dass die Beschuldigte auf je- den Fall erfüllungsfähig war und zwei Behandlungen tatsächlich leistete. Auch an- gesichts dessen kann der Erfüllungswille als schwer nachweisbare innere Tatsache nicht von Anfang an ausgeschlossen werden. Vorliegend liegen nach dem Gesag- ten zu wenige Anhaltspunkte für einen fehlenden Erfüllungswillen der Beschuldig- ten bereits bei der Geldübergabe vor. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie sich erst nach der Geldübergabe dazu entschied, kei- 50 ne weiteren Behandlungen mehr vorzunehmen. Folglich kann auch nicht als erwie- sen erachtet werden, dass die Privatklägerin aufgrund des täuschenden Verhaltens der Beschuldigten (Vorspiegelung des Erfüllungswillens) den Betrag von CHF 2‘000.00 geleistet hat. Es fehlt mithin am Motivzusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensdisposition. Wird ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen. Es liegt vielmehr eine zivilrechtliche Angele- genheit vor, indem der Vertrag von der Beschuldigten teilweise nicht erfüllt wurde, obwohl noch Guthaben bestand. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Be- trugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft) z.N. C.________ freizusprechen. VII. Strafzumessung 15. Vorbemerkungen 15.1 Anwendbares Sanktionenrecht bezüglich der «Revisionsdelikte» Per 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetz- buches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkraft- treten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; sog. lex mitior). Rechtsprechung und Lehre befürworten die Anwendung der lex mitior im Revisi- onsverfahren unter der Voraussetzung, dass das neue Sachurteil nicht nur wegen der lex mitior vom früheren Urteil abweicht. In diesem Fall würde nämlich der Zweck der Revision, die Beseitigung von Fehlurteilen, verfehlt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tatbestand, der dem ersten Urteil zugrunde lag, sich durch das Revisionsverfahren als falsch oder unvollständig herausgestellt hat und ob die Ab- weichung, wenn sie bekannt gewesen wäre, das damalige Urteil beeinflusst hätte. Wenn ja, ist bei der Neubeurteilung dem Art. 2 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, wenn nein, bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts, ohne Rücksicht darauf, ob das neue für den Täter milder wäre. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn das neue Sachurteil trotz unveränderten Tatbestandes vom früheren abweicht, was namentlich dann möglich ist, wenn nicht beide Male das gleiche Gericht urteilt; dann ist Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (THOMAS FINGERHUT, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6a zu Art. 414 StGB; BGE 69 IV 225 E. 1 S. 227). Vorliegend wurde das ursprüngliche Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 nicht vollumfänglich bestätigt, sondern die Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), mangels Arglist freigesprochen. Das neue Sachurteil weicht mithin nicht nur wegen der lex mitior vom früheren Urteil ab, sondern die Abweichung resultierte aus einer anderen juris- tischen Würdigung. Demzufolge gelangt auch für die «Revisionsdelikte» das neue, mildere Sanktionenrecht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 51 15.2 Zwei Sanktionsentscheide Mit Verfügung vom 6. April 2011 hat die Vorinstanz die Verfahren betreffend die «Revisionsdelikte» sowie die «neuen Delikte» vereinigt (pag. 239 ff.). Die Delikte wurden von der Vorinstanz gemeinsam beurteilt, wobei im angefochtenen Ent- scheid zwei Sanktionsentscheide ausgesprochen wurden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gleichwohl der gemeinsamen Beurteilung der Delikte ist in der vorliegenden Konstellation keine Gesamtstrafe für alle Delikte auszusprechen. Würde eine Gesamtstrafe ausgesprochen, gelangte das Asperati- onsprinzip zur Anwendung, was nicht Sinn und Zweck der Revision sein kann. In den Genuss des Asperationsprinzips soll gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei retrospektiver Konkurrenz nur derjenige Täter kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter mehrere Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist. Dabei ist das Datum des Erstentscheides massgebend, selbst wenn das Ersturteil kassiert wird und sich das erste Gericht oder eine Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit neu befassen muss. Kommt es im Rahmen der Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer Verurteilung, ist für die Frage der Anwendbarkeit des Asperati- onsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend. Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips ist damit, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 117 f. m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung muss analog auch für das Re- visionsverfahren Geltung haben. Die Beschuldigte wurde für die im Jahr 2004 begangenen Straftaten («Revisions- delikte») mit Urteil vom 10. März 2006 verurteilt. Das «neue Delikt» hat die Be- schuldigte begangen, nachdem sie bereits verurteilt worden war. Das Asperations- prinzip gelangt daher nicht zur Anwendung. Es sind trotz Verfahrensvereinigung zwei selbständige Strafen für die «Revisionsdelikte» und das «neue Delikt» auszu- sprechen. 16. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung auf das Le- ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist in einem ersten Schritt die schuldange- messene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothe- tische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 52 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in An- wendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe), wobei der gesetzli- che Strafrahmen nur unter besonderen Umständen zu verlassen ist. Es darf das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstän- de, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Straf- rahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszuge- hen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des BGer 6B_157/2014 E. 2.2. m.w.H.). 17. «Revisionsdelikte» 17.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat Die Beschuldigte hat sich der versuchten vollendeten Erpressung, der Urkunden- fälschung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Erpressung lautet auf Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 156 Abs. 1 StGB). Die Strafdrohung für Urkundenfälschung ist ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Verletzung des Schriftgeheimnisses wird mit Busse bestraft (Art. 179 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer bei der zu sanktionierenden Urkundenfälschung und der versuchten vollendeten Erpressung eine Geldstrafe als die angemessene Sanktionsart, weshalb das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zwischen diesen Delikten zur Anwendung gelangt. Die Urkundenfäl- schung mit dem konkret grössten Tatverschulden bildet dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge des Schuldspruchs wegen versuchter vollendeter Erpressung angemessen zu erhöhen. Der Schuldspruch wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses hat infolge der an- dersartigen Strafandrohung für Übertretung eine selbständige Sanktionierung in Form einer Busse zur Folge (vgl. E. VII/17.6 hiernach). 17.2 Einsatzstrafe: Urkundenfälschung (H.________(Finanzunternehmung)) 17.2.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschul- deten Erfolgs Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechts- verkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 m.w.H.). 53 Die Beschuldigte hat am 24. September 2004 bei der Poststelle K.________(Ortschaft) die mit der Unterschrift ihrer Mutter gefälschten Unterschrif- tenkarte eingesetzt, um den Angestellten der Post vorzuspiegeln, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt worden ist, von deren Konto Geld abzuheben. Die Beschul- digte konnte effektiv aufgrund des Vorzeigens der Unterschriftenkarte einen Betrag von CHF 17‘422.00 beziehen, womit des Konto von L.________ vollständig saldiert wurde. Der von der Beschuldigten bezogene Betrag wurde L.________ indes von der H.________(Finanzunternehmung) zurückerstattet. Da der H.________(Finanzunternehmung) die Beiratschaft über L.________ bekannt war, hätte sie die Fälschung erkennen und der Beschuldigten kein Geld ausbezahlen dürfen. Ohne das Ereignis bagatellisieren zu wollen, gilt es festzuhalten, dass weit- aus schwerere Verletzungen des Vertrauens, das Urkunden im Rechtsverkehr ge- niessen, denkbar sind. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer – unter Berücksichtigung des ordentlichen Straf- rahmens von bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – eher gering. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist zu bemerken, dass die Beschuldig- te eine mit der Unterschrift ihrer Mutter gefälschte Unterschriftenkarte verwendet hat. Sie hat diese eingesetzt, um – unbefugterweise – das gesamte Konto von L.________ (CHF 17‘422.00) zu saldieren. Dass die Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, die gefälschte Urkunde zu Ungunsten ihrer Mutter zu verwenden, spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten. Die Inter- essen der Mutter waren der Beschuldigten offenbar zweitrangig. 17.2.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihre Beweggründe waren rein finanzieller und egoistischer Natur. Die Kammer geht davon aus, dass die Beschul- digte die gefälschte Unterschriftenkarte verwendete, um ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Es scheint nicht glaubhaft, dass sie das Geld bezog, um ihrer Mut- ter einen Wechsel des Pflegeheims zu ermöglichen. Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind jedoch tatbestandsimmanent und wirken sich daher neutral auf das Verschulden aus. b) Vermeidbarkeit Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, die es der Beschuldig- ten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Sie befand sich in kei- ner Notsituation und eine Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit ist nicht er- sichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel «Vermeidbarkeit» ist mithin nicht angezeigt. 17.2.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden 54 wirkt sich neutral aus. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden als leicht. Es erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. 17.3 Asperation: versuchte vollendete Erpressung z.N. E.________ 17.3.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes der Erpressung ist die persönliche Freiheit und das Vermögen (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 1 zu Art. 156 StGB). Vorliegend ging es um die Erpressung eines Geldbetrages von CHF 30‘000.00. Ein geforderter Betrag von CHF 30‘000.00 ist beachtlich. Die Beschuldigte hat E.________ damit gedroht, Beweise für angeblich vorhande- nes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde einzureichen, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. Um die Ernsthaftigkeit ihrer Drohung zu betonen, hat sie E.________ Bankauszüge der Unternehmung ihres verstorbenen Ehemannes, AH.________ AG, vorgezeigt. Sie hat E.________ damit indiziert, dass das Schwa- rzgeld mit der Unternehmung ihres Ehemannes zu tun hat, was von dieser nicht ohne weiteres überprüft werden konnte und insoweit besondere Vorkehrungen ge- troffen. Die Vorgehensweise der Beschuldigten bezeugt eine gewisse Unverfroren- heit. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns fällt daher leicht negativ ins Gewicht. 17.3.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch bezüglich der Erpressung waren die Beweggründe der Beschuldigten rein finanzieller und egoistischer Natur. Die strafbare Handlung wäre für die Beschuldigte ohne weiteres vermeidbar gewe- sen. 17.3.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheits- strafe – noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Kom- ponenten der subjektiven Tatschwere sind – da bei der Erpressung weitgehend ta- timmanent – noch als neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 17.3.4 Strafmilderung zufolge Versuchs Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Eintritt des Vermögensscha- dens bei E.________ – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit welchem dem Um- stand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundes- gericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit an- 55 deren Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Es ist nicht der Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Erfolg ist allein deshalb nicht eingetreten, weil E.________ nicht bereit war, der Forderung der Beschuldigten nachzukommen. Da E.________ den Geldbetrag nicht bezahlen wollte und noch keine Anstalten getroffen hatte, um die CHF 30‘000.000 zu besorgen, war der tatbestandsmässige Erfolg noch nicht in unmittelbarer Nähe. Die Tat hatte noch keine tatsächlichen Folgen. Angesichts dessen erachtet die Kammer für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 10 Strafeinheiten als angemessen. 17.3.5 Asperation Für den Schuldspruch wegen versuchter vollendeter Erpressung z.N. E.________ wäre somit für sich alleine beurteilt eine Strafe von 30 Strafeinheiten auszuspre- chen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer as- perierten Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 30 Strafeinhei- ten auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 17.4 Täterkomponente 17.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse wird auf die korrekten Ausführungen des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun und der Vorinstanz verwiesen (pag. 495 [Vorakten S 04 498], S. 17 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2239-2241, S. 33 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte auch nach neuesten Erkundi- gungen nicht vorbestraft ist (pag. 3029). Dem aktuellen Leumundsbericht vom 19. Juni 2016 (pag. 3032 ff.) kann die neueste Entwicklung aus dem Leben der Be- schuldigten entnommen werden. Demnach hat die Beschuldigte seit Mitte April 2015 Wohnsitz in AR.________(Ortschaft) Sie ist beim Betreibungsamt AS.________ mit sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 72‘268.70 (Zeit- raum: 26. Juni 2015 bis 15. Juni 2016) verzeichnet. Verlustscheine sind keine re- gistriert. Die Beschuldigte erzielt nach wie vor kein Einkommen. Sie bezieht Sozial- hilfe. Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. 17.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Die Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs der versuchten vollendeten Erpres- sung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der Urkundenfälschung weder einsichtig noch zeigt sie Reue. Sie versuchte während des ganzen Verfahrens ihre Schuld zu externalisieren und reichte erst nach und nach schriftliche Bestätigungen von angeblichen «Entlastungszeugen» ein, welche teilweise älteren Datums waren. Als beschuldigte Person ist sie zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, wes- halb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerechnet werden darf. Ihr Verhal- 56 ten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die fehlende Reue und Einsicht sind daher neutral zu bewerten. Leicht straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass die Beschuldigte während hängigem Verfahren delinquiert hat. So hat sich die Beschuldigte nebst der vollen- deten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses eben- falls der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfälligen Delikte sind neu- tral zu bewerten. Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2016 (pag. 3029) ist keine entsprechende Verurteilung zu entnehmen. Es gilt hierfür die Unschulds- vermutung. Die lange Verfahrensdauer – die zum grössten Teil die Beschuldigte selbst zu verantworten hat – und der seit der Delinquenz vergangenen Zeit (rund 12 Jahre) ist in sehr geringem Umfang zu Gunsten der Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. 17.4.3 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt gerade noch neutral aus. 17.5 Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Vollstreckungsverjährung Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Urkunden- fälschung und versuchter vollendeter Erpressung ein Strafmass von 50 Strafeinhei- ten als angemessen. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Freiheitsstrafe – Geldstrafe) im Regelfall diejenige zu wählen, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 m.w.H.). Es gibt vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, zumal die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Vorausset- zungen für eine kurze, unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB vor- liegend nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt sind. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Fluchtgefahr noch besteht. Die Beschuldigte ist zudem (formell) nicht vorbestraft, was ebenfalls für eine Geldstrafe spricht. Zwar ist die Beschuldig- te Sozialhilfeempfängerin, es ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie eine Geldstrafe doch noch bezahlen kann, immerhin spricht sie selber von einer noch ausstehenden Erbanwartschaft. Die 50 Strafeinheiten werden daher in Form einer Geldstrafe ausgesprochen. Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes ist die aktuelle finanzielle Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist gemäss aktuellem Leumundsbericht vom 19. Juni 2016 Sozialhilfebezügerin (pag. 3032 f.). Die Höhe des Tagessatzes wird deshalb auf CHF 10.00 bestimmt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt 57 das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Durch das Ausfällen einer Geldstrafe sind die formellen Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe erfüllt. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Begründung eines unbedingten Vollzugs nicht (hauptsächlich) auf das Ver- fahren vor dem Haftgericht stützen kann, wie es von der Vorinstanz gemacht wur- de. Die Beschuldigte wurde deswegen bis heute nicht verurteilt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz aller Renitenz im Verfahren seit rund zehn Jahren deliktsfrei lebte. Es ist davon auszugehen, dass die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 119 Tagen bei der Beschuldigten eine gewisse Wirkung zeigte. Angesichts dessen und da die übrigen Voraussetzungen der Beschuldigten auf guten Wegen sind, ist davon auszugehen, dass das vorlie- gende Strafverfahren der Beschuldigten eine genügende Warnung sein wird. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug sind gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit auf- zuschieben und die Probezeit wird aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände auf zwei Jahre festgesetzt. Die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation vom 17. November 2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10. März 2006 am 4. Juli 2007 (7 Monate und 16 Tage) wird an die Probezeit angerechnet, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt. Die Beschuldigte wurde am 20. September 2014 in Untersuchungshaft resp. mit erstinstanzlichem Urteil vom 29. Oktober 2014 in Sicherheitshaft versetzt (vgl. un- paginierte Haftakten ARR 14 85; pag. 1887). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde die Beschuldigte per 16. Januar 2015 aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 2283). Die Beschuldigte befand sich damit – einschliesslich des Tages, an welchem ihre Verhandlungsfähigkeit zwangsweise untersucht wurde (pag. 1563) – 120 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Untersuchungs- und Sicher- heitshaft von 120 Tagen wird der Beschuldigten im Umfang von 50 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Gelstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2197-2199, S. 12 f. der Urteilsbegründung). Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann. 17.6 Verletzung des Schriftgeheimnisses Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 1‘000.00 für die von der Beschuldigten begangene Verletzung des Schriftgeheimnisses (Öffnen des an die AH.________ AG adressierten Couverts mit dem Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004), erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich beim Bankkontoauszug um sensible Daten gehandelt hat, 58 angemessen (Höchstbetrag der Busse: CHF 10‘000.00; vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses wird daher – wie von der Vorinstanz gemacht – auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Busse bereits vollständig bezahlt hat (vgl. pag. 1641). 17.7 Registerrechtliche Behandlung der «Revisionsdelikte» Die «Revisionsdelikte» sind registerrechtlich so zu behandeln, wie wenn das Urteil am 10. März 2006 ausgefällt worden wäre. Es wird insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2245, S. 36 der Urteilsbegründung; vgl. zudem HEER, a.a.O., N. 15 zu Art. 414 StPO). 18. «Neues Delikt»: Urkundenfälschung (D.________) 18.1 Strafrahmen Die Strafdrohung für Urkundenfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 18.2 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere wird vorab auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2237-2239, S. 32 f. der Urteilsbegrün- dung): «Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend relativ gross, da die Beschuldigte diese drei Bestätigungen als Vergleichsunterschriften sowohl im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555 und 557 ff der Vorakten) als auch als Revisionsbeilagen 6-8 eingereicht hat, um die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Diese Fälschun- gen haben daher massgeblich zur Gutheissung der Revision und Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 beigetragen. Die Beschuldigte hat zudem nicht nur eine, sondern gleich drei Unterschrif- ten gefälscht. Sie ist dabei skrupellos und manipulierend vorgegangen. Nachdem D.________ diese Dokumente nicht gegen Geld unterzeichnen wollte, fälschte sie dessen Unterschrift und stellte ihm die entsprechenden Dokumente per Post zu. Die objektive Tatschwere ist daher als eher schwer zu be- zeichnen. Sie hat dabei mit direktem Vorsatz gehandelt und rein egoistische Motive an den Tag gelegt. Sie hätte diese Tat ohne weiteres vermeiden und sich der ausgesprochenen Strafe stellen können. Die Richte- rin hat überdies keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt und in Bezug auf die von ihr begangenen Straftaten nicht voll schuldfähig gewesen wäre. Die von ihr im 2011 eingereichten Arztzeugnisse bestätigen zudem ausdrücklich, die Beschuldigte sei in der Lage, ihre Angelegenheiten zu bewältigen bzw. die schwierige gesundheitliche Situation hindere sie nicht, sich um ihre Angele- genheiten kümmern zu können (pag. 293, 441). Auch die subjektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsrichtlinien, wonach 30 Strafeinheiten angemessen sind, wenn der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, und vorliegend eher von einer schweren objektiven und subjekti- ven Tatschwerde auszugehen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemes- sen.» Die Vorinstanz hat die Tatkomponenten bis auf nachfolgende Korrektur zutreffend dargelegt. Zu präzisieren ist, dass mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis 59 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht von einer schweren Tatschwere auszugehen ist, sondern die objektive und subjektive Tatschwere ist im Verhältnis zum Straf- rahmen als leicht zu bezeichnen. Auch die Kammer erachtet angesichts der vorlie- genden Verhältnisse ein Strafmass von gut 60 Strafeinheiten als angemessen. 18.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten wird ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2239-2241, S. 33 f. der Urteilsbegründung) sowie E. VII/17.4 hier- vor verwiesen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist ergänzend festzu- halten, dass die fehlende Reue und Einsicht neutral zu bewerten sind. Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfäl- ligen Delikte sind ebenfalls neutral zu bewerten (vgl. E. VII/17.4.2 hiervor). Die lan- ge Verfahrensdauer – die zum grössten Teil die Beschuldigte selbst zu verantwor- ten hat – sowie die seit der Delinquenz vergangenen Zeit (rund 10 Jahre) wirkt sich in sehr geringem Umfang zu Gunsten der Beschuldigten aus. Die Beschuldigte ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug seit 2006 nicht mehr straffällig geworden. Ein solches Verhalten darf von ihr aber erwartet werden und wirkt sich daher neu- tral aus. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten ganz leicht zu Gunsten der Beschul- digten aus. 18.4 Strafmass, Strafart und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Urkunden- fälschung ein Strafmass von 60 Strafeinheiten als angemessen. Hinsichtlich der Strafart, des Strafvollzugs und der Höhe des Tagessatzes wird auf das in E. VII/17.5 hiervor Ausgeführte verwiesen, welches vorliegend gleichermas- sen Geltung hat. Die Kammer erachtet auch bezüglich des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung eine bedingte Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Der Tagessatz wird bei den vorliegenden Verhältnissen auf CHF 10.00 und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheits- haft von insgesamt 120 Tagen wird der Beschuldigten im Umfang von 60 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Gelstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). VIII. Zivilpunkt 19. Zivilklage Privatkläger F.________ Der Verweis der Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg zufolge der Einstellung des Strafverfahrens (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO), ist rechtskräftig. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2245, S. 36 der Ur- teilsbegründung). 60 20. Zivilklage Privatklägerin C.________ Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Vorliegend wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ freigesprochen. Der Sachverhalt erscheint nicht ohne weiteres spruch- reif. Die Zivilklage der Privatklägerin wird daher auf den Zivilweg verwiesen. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten ausgeschieden. IX. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstes Verfahren S 04 498 sowie erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten werden vom Bund oder Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung der StPO (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 21.1.1 Restanzliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 Die restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des ersten Verfah- rens S 04 498 belaufen sich auf CHF 3‘690.40 (pag. 2245, S. 36 der Urteilsbegrün- dung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – von den da- mals vier überwiesenen Vorwürfen erfolgten drei Schuldsprüche wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und Urkundenfäl- schung sowie ein Freispruch wegen Betrugs – ist der Beschuldigten ein Anteil von ¼ der restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 922.60, abzunehmen und vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigte hat somit grundsätzlich noch einen Anteil von ¾ der auf die Schuldsprüche entfallen- den restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 zu bezahlen, ausmachend CHF 2‘767.80. Es wird festgestellt, dass die auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erst- instanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (¾) von CHF 2‘058.75 zufolge Verjährung nicht mehr vollstreckbar sind (Art. 430 aStrV resp. Art. 442 Abs. 2 StPO). Vollstreckbar sind lediglich noch die auf die Schuldsprüche entfal- lenden restanzlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (¾), ausmachend CHF 709.05. 61 21.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisi- onsverfahren / Verfahrenskosten für die Einstellung des Strafverfahrens a) Erstinstanzliche Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisions- verfahren Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217 inkl. Revisionsverfah- ren (ohne Kosten für die Einstellung des Strafverfahrens) wurden von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 5‘985.60 bestimmt (pag. 2245, S. 36 der Urteilsbe- gründung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – es erfolgten zwei Freisprüche wegen Betrugs – ist der Beschuldigten ein Anteil von ¼ der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘496.40, abzunehmen und vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von ¾ der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘489.20, zu bezahlen. a) Verfahrenskosten für die Einstellung des Strafverfahrens Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die rechtskräftige Einstellung des Verfah- rens wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, die auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 auferlegt (vgl. Ziff. B/I des erstinstanzlichen Urteils). Dies wurde von der Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2015 angefochten (vgl. pag. 2315). Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freige- sprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StGB trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 426 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 109 Ia 160) kann die beschuldigte Person u.a. dann kosten- pflichtig werden, wenn ihr ein prozessuales Verschulden i.e.S. anzulasten ist und dadurch Kosten entstanden sind. Das trifft etwa zu, wenn sie das Verfahren er- schwert oder verlängert hat, indem sie bspw. nicht zu Verhandlungen erschienen ist (DOMEISEN, a.a.O., N. 26 zu Art. 426 StPO). In BGE 109 Ia 166 präzisierte das Bundesgericht, dass das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts, für eine Kostenauflage nicht genüge. Vielmehr müsse die be- schuldigte Person in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr wegen Erschwe- rung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können. Dies trifft bspw. dann zu, wenn sie in rechtsmissbräuchlicher Weise von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, etwa wenn sie die zumutbare Auf- klärung der Strafverfolgungsbehörden über entlastende Momente unterlassen hat (DOMEISEN, a.a.O., N. 27 zu Art. 426 StPO). In BGE 116 Ia 162 hielt das Bundes- gericht an seiner in BGE 109 Ia 160 begründeten Rechtsprechung fest, wonach ei- ner beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung nur dann Kosten aufer- legt werden dürfen, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerf- 62 bares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat. Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der frei- gesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. wider- rechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (DOMEISEN, a.a.O., N. 29 zu Art. 426 StPO). Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach In- krafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO bis heute unver- ändert bestätigt (DOMEISEN, a.a.O., N. 37 zu Art. 426 StPO). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des prozessualen Verschul- dens i.e.S. wird in der Literatur mehrheitlich zustimmend oder neutral begegnet. Es ist indessen festzustellen, dass die bundesgerichtliche Einschränkung, wonach das blosse Wahrnehmen verfassungsmässiger Rechte (wie das Schweigerecht) für die Kostenauflage nicht genügt, sondern ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahr- heitswidriges Benehmen der beschuldigten Person vorliegen muss, faktisch wieder aufgehoben wird, wenn dies bereits dann zutreffen soll, wenn die beschuldigte Per- son die zumutbare Aufklärung der Strafverfolgungsorgane über entlastende Momente unterlässt und dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich bezeichnet wird. Gemäss DOMEISEN ist JENNY und PIETH daher zuzustimmen, dass eine be- schuldigte Person unter dem Titel des prozessualen Verschuldens i.e.S. nur für diejenigen Fälle kostenpflichtig werden soll, die – wie bspw. unentschuldigtes Nichterscheinen – nicht mit der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten im Zu- sammenhang stehen (DOMEISEN, a.a.O., N. 44 zu Art. 426 StPO). Die Vorinstanz führte in der Urteilsbegründung auf S. 36 aus, auf die eingestellten Vorwürfe würden rund 1/3 der Kosten des Verfahrens P11 07 217 entfallen, aus- machend CHF 1‘000.00 (pag. 2245). Eine beschuldigte Person werde auch im Falle einer Einstellung ausnahmsweise kostenpflichtig, wenn ihr ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne anzulasten sei und dadurch Kosten entstanden sei- en. Dies treffe etwa dann zu, wenn das Verfahren erschwert oder verlängert werde, indem die beschuldigte Person nicht zu Verhandlungen erscheine. Damit zitierte die Vorinstanz die hiervor ausgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wie sie in der Folge richtig ausführte, ist die Beschuldigte weder an der Verhandlung vom 31. August 2011 noch an derjenigen vom 4. Dezember 2013 erschienen, obwohl ein von ihr eingereichtes Arztzeugnis die Einvernahmefähigkeit für den Nachmittag des 31. August 2011 bestätigt hat und die Verhandlungsfähigkeit für den 4. Dezember 2013 durch eine zwangsweise Begutachtung feststand (vgl. pag. 441; 517; 1621). Dieses Nichterscheinen steht nicht im Zusammenhang mit der Wahr- nehmung von Verteidigungsrechten. Die Beschuldigte hat daher das Verfahren über Gebühr verlängert und erschwert. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die auf die Einstellung des Verfahrens entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu recht auferlegt. Hinsichtlich der Kosten für die Einvernahme der Zeugin AT.________ von CHF 750.00 wird auf S. 37 der erstinstanzlichen Urteils- begründung verwiesen (pag. 2247). Diese gehen zu Lasten des Kantons Bern, da die Kosten ohnehin angefallen wären. 63 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3 mit Verweisen). Die oberinstanzlichen Verfahren werden auf CHF 4‘000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Rechtsanwalt V.________ (mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________) beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 namens der Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der versuchten Erpressung (pag. 3082). Beim vorliegenden Ausgang des oberin- stanzlichen Verfahrens dringt die Verteidigung als berufungsführende Partei mit ih- ren Anträgen insoweit durch, als die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), und vom Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ freigesprochen wurde. Das Urteil fiel zudem insoweit zu Gunsten der Beschuldigten aus, als diese zu zwei bedingten Geldstrafen und nicht mehr zu un- bedingten Freiheisstrafen verurteilt wurde. Es rechtfertigt sich daher für das oberin- stanzliche Verfahren der Beschuldigten ¾ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00, aufzuerlegen. Der Anteil von ¼ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 22. Amtliche Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge- führt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Aus- zugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 2. September 2011; ab- rufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Strafverfahren > Kreisschreiben). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Sieht der Kanton ein reduziertes Honorar vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2 S. 262 ff.). 64 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) und der Verteidigung die Differenz der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b), sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 22.1 Erstes Verfahren S 04 498 / Erstinstanzliches Verfahren P11 2007 217 Die Beschuldigte war im ersten Verfahren S 04 498 erst- und oberinstanzlich durch Fürsprecher F.________ amtlich verteidigt (pag. 193 [Vorakten S 04 498]). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher F.________ wurde vom Gerichtspräsi- denten des Gerichtskreises X Thun resp. der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern noch nach bernischem Strafverfahren bestimmt (pag. 455, 595 [Vorakten S 04 498]). Diese wird bestätigt (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/6 f. des Dispositivs). Im vorinstanzlichen Verfahren P11 2007 217 wurde die Beschuldigte zunächst durch Fürsprecher P.________, dann durch Rechtsanwalt Q.________, Rechtsan- walt R.________ und schliesslich durch Rechtsanwalt S.________ amtlich vertei- digt. Die von der Vorinstanz gemäss eingereichter Kostennoten bestimmten, vom Kanton Bern auszurichtenden amtlichen Entschädigungen wurden nicht beanstan- det und werden von der Kammer übernommen (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/8 ff. des Dispositivs). Die amtlichen Verteidiger haben gemäss Kostennoten kein volles Honorar geltend gemacht (vgl. pag. 403 ff.; 765 ff.; 907 ff.; 1665 ff.; 1875 ff.). Ein Nachforderungsrecht der amtlichen Verteidiger gegenüber der Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO besteht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wird die Beschuldigte verpflichtet, ¾ der amtlichen Entschädigung (entsprechend dem bei den Verfahrenskosten festgeleg- ten Verhältnis) dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Für ¼ der ausgerichteten amt- lichen Entschädigung (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung) be- steht kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern gegenüber der Beschuldigten (vgl. für Details die Tabellen in Ziff. D/II/8 ff. des Dispositivs). 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt S.________ für seine Bemühungen im oberinstanzlichen Verfahren vom 30. Oktober 2014 bis 27. November 2015 wird, wie im Beschluss der 1. Strafkammer vom 20. Januar 2016 bestimmt (pag. 2594 ff.), bestätigt. Rechtsanwalt S.________ hat kein volles Honorar und damit kein Nachforderungsrecht gegenüber der Beschuldigten geltend gemacht (pag. 2556). Eine Pflicht der Beschuldigten zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht daher nicht. Aufgrund der oberin- stanzlich erfolgten Schuldsprüche wird die Beschuldigte verpflichtet, ¾ der amtli- chen Entschädigung (entsprechend dem bei den Verfahrenskosten festgelegten Verhältnis) dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Für ¼ der ausgerichteten amtli- chen Entschädigung besteht kein Rückforderungsrecht des Kantons Bern gegenü- 65 ber der Beschuldigten (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung; vgl. für Details die Tabelle in Ziff. D/II/12 des Dispositivs). Rechtsanwalt Dr. B.________ macht mit Honorarnote vom 6. Juli 2016 für das obe- rinstanzliche Verfahren ab Dezember 2015 eine amtliche Entschädigung von total CHF 24‘451.00 geltend (Honorar CHF 21‘490.00 [107.45 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 1‘149.80, 8 % MWSt. CHF 1‘111.20; pag. 3137). Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV erscheint die obe- rinstanzlich geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorab ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für Briefe von Rechtsanwalt V.________ an das Bezirksgericht AU.________ nicht das vorlie- gende Verfahren betreffen. Der insoweit geltend gemachte Aufwand von rund einer Stunde kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Weiter wurden in grösserem Aufwand Aufwendungen für telefonische Besprechungen und Konferenzen von Rechtsanwalt V.________ mit der Beschuldigten ausgewiesen (total rund 34 Stun- den; Zeitraum: Ende Januar 2016 – Juli 2016). Die telefonischen Besprechungen und Konferenzen waren nach Ansicht der Kammer in diesem Umfang nicht ange- zeigt. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und im Vergleich zu ähnlich gela- gerten Fällen erscheint ein Aufwand für telefonische Besprechungen und Konfe- renzen mit der beschuldigten Person von maximal 22 Stunden als angemessen. Bezüglich des Aufwandes für die telefonischen Besprechungen und Konferenzen erscheint daher eine weitere Kürzung der Kostennote um rund 12 Stunden als ge- boten. Die Kammer hält demnach für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 94.45 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 18‘890.00, als angemessen. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 1‘149.80 sowie die MWSt. von CHF 1‘603.20 (8 % auf CHF 20‘039.80). Der amtliche Verteidiger hat kein volles Honorar und damit kein Nachforderungs- recht geltend gemacht (pag. 3137). Eine Pflicht der Beschuldigten zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar be- steht daher nicht. Aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche ist die Be- schuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 16‘232.25, zurückzu- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von ¼ besteht die amtliche Entschädigung ohne Rückforderungsrecht des Kantons Bern (auf die Freisprüche entfallende amtliche Entschädigung; vgl. für Details die Tabel- le in Ziff. D/II13 des Dispositivs). X. Entschädigung für Überhaft Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädi- gung, wenn im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft die zulässige Haftdau- er überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen ande- rer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Die Be- schuldigte befand sich insgesamt 120 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Davon wurden insgesamt 110 Tage an die ausgesprochenen bedingten Geldstra- fen angerechnet (vgl. E. VII/17.5 und VII/18.4 hiervor). Es verbleibt eine Überhaft 66 von 10 Tagen, für welche die Beschuldigten mit CHF 200.00/Tag, ausmachend insgesamt CHF 2‘000.00, entschädigt wird. 67 XI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Oktober 2014 (Einzelgericht) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: I. A.________ freigesprochen wurde: 1. Von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24. September 2004 in I.________(Ortschaft), durch den Be- zug von CHF 500.00 ohne Vollmacht; 2. Von der Anschuldigung des Diebstahls z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 6. August 2003), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. Das Verfahren gegen A.________ wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 5. September 2008 in J.________(Ortschaft) ev. in M.________(Ortschaft) z.N. Fürsprecher F.________, infolge eingetretener Verjährung eingestellt wurde. III. Weiter verfügt wurde: 1. Infolge Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). 2. A.________ wird zur Sicherung des Strafvollzugs wegen Fluchtgefahr in Sicherheits- haft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird beschränkt bis am 16. Januar 2015 (Art. 231 StPO). B. (wegen vollendeter versuchter Erpressung [Art. 156 Ziff. 1 StGB], Verletzung des Schriftgeheimnisses [Art. 179 StGB], Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB], mehrfachen Betrugs [Art. 146 Abs. 1 StGB] überwiesen mit Entscheid vom 4. Juli 2007 des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern im Revisionsverfahren [Aufhe- bung des Urteils des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006]) I. A.________ wird freigesprochen: 68 Von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeb- lich begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) durch Bezug von CHF 17‘422.10 mittels Vorlage einer gefälschten Vollmacht, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden restanzlichen erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.2 nachfolgend, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.3 nachfolgend, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Obsiegen) an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.5 nachfolgend, unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtlichen Verteidiger gemäss Ziff. D.II.6 ff. nachfolgend. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der vollendeten versuchten Erpressung z.N. E.________, begangen am 2. August 2004 in J.________(Ortschaft), Deliktsbetrag CHF 30‘000.00; 2. Der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. AH.________ AG in Liquidation, be- gangen in der Zeit vom 7. Juli 2004 und dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 6. Juli 2004); 3. Der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postcheckkonto von L.________, und in Anwendung der Artikel: 22, 156 Ziff. 1, 172bis, 179, 251 Ziff. 1 aStGB Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt, wobei A.________ die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation vom 17. November 2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10. März 2006 am 4. Juli 2007 (7 Monate und 16 Tage) angerechnet wird, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt. Die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen werden im Umfang von 50 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Geldstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsver- jährung nicht mehr vollzogen werden kann. 69 2. Zu einer Busse von CHF 1‘000.00. Es wird festgestellt, dass A.________ die Busse bereits bezahlt hat. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erst- und oberinstanzli- chen Verfahrenskosten gemäss Ziff. D. I.1.1, D.I.1.2 und D.I.1.4 nachfolgend. III. Weiter wird verfügt: Es wird festgestellt, dass lit. B des vorliegenden Urteils registerrechtlich so zu behandeln ist, wie wenn das Urteil am 10. März 2006 ausgefällt worden wäre. C. (wegen Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB], Betrugs [Art. 146 Abs. 1 StGB] und Verleumdung [Art. 174 StGB] evtl. übler Nachrede [Art. 173 StGB] gemäss Über- weisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010) I. A.________ wird freigesprochen: Von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft), z.N. C.________, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.3 nachfolgend, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Obsiegen) an den Kanton Bern gemäss Ziff. D.II.5 nachfolgend, unter Ausrichtung einer Entschädigung an die amtlichen Verteidiger gemäss Ziff. D.II.8 ff. nachfolgend. II. A.________ wird schuldig erklärt: Der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, womit dessen Wahrneh- mungen bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter von A.________, L.________, bestätigt werden sollten und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 251 Ziff. 1 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 600.00. 70 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen werden im Umfang von 60 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Geldstrafe angerechnet. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten gemäss Ziff. D.I.1.2 und D.I.1.4 nachfolgend. III. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- kosten ausgeschieden. D. I. 1. A.________ wird zudem verurteilt zur Bezahlung: 1.1 der auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (3/4), ausmachend CHF 2‘767.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Es wird festgestellt, dass die auf die Schuldsprüche entfallende restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (3/4) von CHF 2‘058.75 zufolge Verjährung nicht mehr vollstreckbar sind. 1.2 der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren (3/4), ausmachend CHF 4‘489.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 1.3 der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 für die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. A.II. 1.4 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4), ausmachend CHF 3‘000.00 (Unterliegen; ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). II. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädigung für die aus- gestandene Überhaft von 10 Tagen in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00 ausge- richtet. 2. Die auf den Freispruch entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (1/4) von CHF 922.60 trägt der Kanton Bern. 3. Die auf den Freispruch entfallenden entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten des Verfahrens P11 2007 217 inkl. Revisionsverfahren (1/4) von CHF 1‘496.40 trägt der Kanton Bern. 71 4. Die Auslagen für die Einstellung des Verfahrens gemäss Ziff. A.II von CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 5. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird ein Viertel der Verfahrenskosten von total CHF 4‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen (Obsiegen). 6. Das im Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________ wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festge- setzt: Gebühr CHF 6'900.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 490.00 Mehrwertsteuer 7.6% CHF 561.65 Total CHF 7'951.65 Anspruch gegenüber dem Kanton Bern im Fall der Nichterhältlichkeit: 2/3 Gebühr CHF 4'600.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 490.00 Mehrwertsteuer 7.6% CHF 386.85 Total CHF 5'476.85 A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie dem Verteidiger 2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu erstat- ten, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils vom 10. März 2006 an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Art. 52 Abs. 2 aStrV). 7. Das im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 17. No- vember 2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________ wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festgesetzt: Gebühr CHF 3'450.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 330.00 Mehrwertsteuer 7.6% CHF 287.30 Total CHF 4'067.30 amtliche Gebühr CHF 2'700.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 330.00 Mehrwertsteuer 7.6% CHF 230.30 Total CHF 3'260.30 Der Kanton Bern hat Fürsprecher F.________ für das Verfahren vor oberer Instanz CHF 3‘260.30 auszurichten. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung dieses Betrages an den Staat und zur Nachzahlung der Differenz von CHF 807.00 an Fürsprecher F.________ gemäss Art. 52 Abs. 2 aStrV i.V.m. Art. 82 Abs. 2 bernische aZPO bleibt vorbehalten. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher P.________, im erstinstanzliche Verfahren (Einsetzung mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2008; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 20. April 2011) wurde wie folgt bestimmt: 72 Leistungen bis 31.12.2010 StundenSatz amtliche Entschädigung 7.22 180.00 CHF 1'300.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 436.80 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 1'736.80 CHF 132.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'868.80 Leistungen ab 1.1.2011 StundenSatz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 7.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 507.00 CHF 40.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 547.55 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Für- sprecher P.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘416.35 (CHF 1‘868.80 + CHF 547.55), ausmachend CHF 1‘812.25, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Q.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einset- zung mit Verfügung vom 17. Mai 2011; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 18. Juli 2012): Leistungen ab 1.1.2011 StundenSatz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4'200.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'345.00 CHF 347.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'692.60 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Q.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 3‘519.45, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt R.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einset- zung mit Verfügung vom 18. Juli 2012; Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 12. September 2012): Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.80 200.00 CHF 760.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 320.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'080.50 CHF 86.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'166.95 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt R.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 875.20, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 73 11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt S.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (Einset- zung mit Verfügung vom 12. September 2012): Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.80200.00 CHF 13'160.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 1'582.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'742.30 CHF 1'179.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'921.70 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt S.________ ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 11‘941.30, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt S.________, für dessen Bemühungen im oberinstanzlichen Verfahren vom 30. Ok- tober 2014 bis 27. November 2015 wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2016 wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 112.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'712.00 CHF 376.95 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'088.95 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung, ausmachend CHF 3‘816.70, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Stach, wird für das oberinstanzliche Verfahren (Einsetzung mit Verfügung vom 18. Dezember 2015) wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 94.45200.00 CHF 18'890.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 1'149.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'039.80 CHF 1'603.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21'643.00 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung, ausmachend CHF 16‘232.25 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, assistiert durch Rechtsanwalt V.________ mit Substitutionsvollmacht vom 24. März 2016 von Rechtsanwalt B.________ 74 Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Fürsprecher F.________ - Fürsprecher P.________ - Rechtsanwalt Q.________ - Rechtsanwalt R.________ - Rechtsanwalt S.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 7. Juli 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 9. November 2016) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 75