A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3‘448.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Entscheid vom 15. Januar 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben. Der sichergestellte Pass und die Identitätskarte werden A.________ zurückgegeben. 2. Die zusätzliche Ersatzmassnahme in Form der Anweisung, A.________ habe sich alle 3 Wochen beim Polizeiposten AN.________ zu melden, wird aufgehoben.