A.________ hat dem Kanton Bern die im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz von CHF 3‘510.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. weiter verfügt bzw. festgestellt wurde, dass die Waschmaschine Miele (W59-69 CH) und der Tumbler Miele (TP89-67 WP CH) der Geschädigten zurückgegeben worden sind. II. A.________ wird schuldig erklärt