Schadenersatz an die N.________ AG. 4.7. soweit weitergehend die Forderungen der Privatkläger gemäss Ziff. 1 – 6 hiervor abgewiesen wurden. 4.8. die Forderungen der übrigen Zivilkläger auf den Zivilweg verwiesen wurden. 4.9. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und mangels Antrags, ausser der L.________ AG, keine Parteikostenentschädigungen gesprochen wurden. 48 5. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Dr. B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: