4636 ff.). Oberinstanzlich reichte er keine detaillierte Honorarnote ein, jedoch wird aufgrund der in der ersten Instanz Eingereichten und des relativ hohen Stundenaufwandes von 26.25 Std. davon ausgegangen, dass die Reisezeit auch oberinstanzlich als Arbeitszeit geltend gemacht wird. Die Reisezeit wird indessen nicht als Arbeitszeit entschädigt. Stattdessen wird gestützt auf Art. 10 Parteikostenverordnung (BSG 168.811) ein Reisezuschlag in Form eines halben Reisetages (rund vier Stunden Reisezeit) ausgerichtet. Der übrige geltend gemachte Stundenaufwand von 22.25 Stunden ist geboten und damit zu entschädigen. VI. Verfügungen