3. Entschädigung des amtlichen Verteidigers in oberer Instanz Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Dr. B.________, machte im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens einen Stundenaufwand von 26.25 Stunden geltend. Aus der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnote ist ersichtlich, dass er die Reisezeit als Arbeitszeit abgerechnet hatte (pag. 4636 ff.).