2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte beantragte zwei Freisprüche und eine teilbedingte Strafe von 36 Monaten. Er wurde aber betreffend beide Delikte schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist mit diesen Anträgen damit zwar unterlegen.