43 4.8. Anrechnung der Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungshaft von 344 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten und amtliches Honorar Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wie auch die Bestimmung des amtlichen Honorars wurden vom Beschuldigten nicht angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.