Diese beläuft sich damit auf 55 Monate. Da die Strafzumessung keine exakte Wissenschaft darstellt und 54 Monate 4 ½ Jahren entsprechen, wird die Gesamtfreiheitsstrafe abgerundet und auf 54 Monate festgesetzt. 4.7. Bedingter / teilbedingter Vollzug Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug kommt in Anwendung von Art. 42 f. StGB bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren nicht in Frage und ist daher nicht weiter zu prüfen.