Es sei ihm eine günstige Prognose zu stellen. Wie oben erwähnt, kann diesen Argumenten nicht gefolgt werden. Sie werden ohne jeden Beleg lediglich behauptet. Von eine günstigen Prognose – die für eine teilbedingte Strafe vorliegen müsste - kann jedenfalls keine Rede sein. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte für seinen Sohn da sein möchte, lässt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten. Aus den Argumenten des Beschuldigten ergibt sich daher kein Anlass, an der Berechnung der Gesamtstrafe etwas zu ändern. Diese beläuft sich damit auf 55 Monate.