Dabei wird der Zuschlag geringer ausfallen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Dagegen fällt ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zum schwersten Delikt aufweist, tendenziell stärker ins Gewicht. Das Gericht verfügt hier über einen grossen Ermessensspielraum (MATHYS, a.a.O., N. 367 mit Hinweisen). Die Kammer geht in ihrer Praxis in der Regel von einem «Asperationsfaktor» zwischen 60 und 75% aus. Dies bedeutet, dass die zur Einsatzstrafe zu addierenden Strafen nur mit 3/5 bis ¾ ihres vollen Umfangs berücksichtigt werden.