4.6. Berechnung der Gesamtstrafe Damit sind alle auszusprechenden Strafen gleichartig, was zum Vorgehen nach Art. 49 Abs. 1 StGB führt. Zunächst ist die Strafe für die schwerste Tat festzulegen und diese anschliessend angemessen («asperierend») zu erhöhen. Zur Höhe der jeweiligen Asperation sind die Verhältnisse der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen Dabei wird der Zuschlag geringer ausfallen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen.