Die mit Art. 41 StGB angestrebte - und in der Zwischenzeit bereits wieder relativierte (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012 [BBl 2012, 4721 ff., 4733]) - Zurückdrängung kurzfristiger Freiheitsstrafen beruht auf der Überlegung, dass erst ab einer Vollzugszeit von mehr als einem halben Jahr von einem betreuungs- und behandlungsorientierten Vollzug gesprochen werden kann ( BENJAMIN Brägger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, vor Art. 37 Rz. 8). Art. 41 StGB bezweckt somit in erster Linie, dass kein Freiheitsentzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird.