Denn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet, «bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige (zu wählen), die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft.» (BGE 134 IV 82, 85). «Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen» (BGE 134 IV 97, 100; 134 IV 82, 85 mit weiteren Hinweisen).