Dies gilt für die Strafzumessung innerhalb eines Strafrahmens ebenso wie für die Wahl der Sanktionsart. Denn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet, «bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige (zu wählen), die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft.»