Für die Anwendung von Art. 49 StGB genügt es nicht, auf die abstrakt angedrohten, gleichartigen Strafen abzustellen. Die in den Rechtsfolgen der Straftatbestände aufgeführten Strafarten haben nicht den Zweck, über die Anwendung von Art. 49 StGB zu bestimmen. Sie sollen vielmehr dem Rechtsanwender eine Wahlmöglichkeit eröffnen, damit er auf Abweichungen des gedanklichen Durchschnittsfalls individuell-adäquat und nach seinem pflichtgemässen Ermessen reagieren kann. Dies gilt für die Strafzumessung innerhalb eines Strafrahmens ebenso wie für die Wahl der Sanktionsart.