In der Zeitspanne bis am 29. März 2011 wurde das Delikt einmal festgestellt, weshalb 15 Strafeinheiten als Tatverschuldensstrafe angemessen erscheinen. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind nicht einschlägig, jedoch betrafen sie auch das Strassenverkehrsrecht, weshalb sich diese leicht straferhöhend auswirken. 20 Strafeinheiten sind angemessen. Der Beschuldigte delinquierte während laufendem Verfahren, was sich ebenfalls leicht erhöhend (um 5 Strafeinheiten) auswirkt. Insgesamt ist ein Strafmass von 25 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen.