Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» liegt bei 10 Strafeinheiten, es liegt ein sehr leichtes Verschulden vor. Diese Strafe ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe leicht (um 5 Strafeinheiten) zu erhöhen. Ebenfalls erhöhend wirkt sich die Tatsache aus, dass der Beschuldigte die Tat während laufendem Verfahren begangen hat. Ein Strafmass von 20 Strafeinheiten ist tat- und schuldangemessen. Für den zweiten Hausfriedensbruch ist ebenfalls eine Strafe von 20 Strafeinheiten angemessen, die Strafzumessung ist identisch.