Der Beschuldigte beging zwei Hausfriedensbrüche (im Rahmen der beiden Diebstähle). Die Strafzumessung ist jedoch zunächst für einen Hausfriedensbruch vorzunehmen. Der Beschuldigte drang lediglich in einen umzäunten Platz ein, nicht aber in ein Gebäude, dies wirkt sich stark mindernd aus (um 20 Strafeinheiten). Der Hausrechtsinhaber war zum Zeitpunkt des Hausfriedensbruchs abwesend, was sich ebenfalls mindernd auswirkt. Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» liegt bei 10 Strafeinheiten, es liegt ein sehr leichtes Verschulden vor.