4.3.9. Hausfriedensbruch z.N. von N.________ AG und z.N. der M.________ AG Der Strafrahmen für Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) liegt zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Als Referenzsachverhalt gehen die VBRS-Richtlinien (S. 48) von folgendem Sachverhalt aus: «Der Täter dringt in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in dessen Räumlichkeiten ein». Dafür sehen die Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte beging zwei Hausfriedensbrüche (im Rahmen der beiden Diebstähle).