4.3.8. Hehlerei z.N. von AL.________ mit Deliktsbetrag von CHF 900.00 Der Strafrahmen und der Referenzsachverhalt sind dieselben wie in Ziff. 4.3.7. vorstehend beschrieben, davon ist vorliegend auszugehen. Der Deliktsbetrag ist höher, was sich leicht erhöhend auswirkt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, dies wirkt sich neutral aus. Aus Tatverschulden ergibt sich eine Strafe von ca. 30