Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Da der Tatzeitpunkt im Sommer 2009 war, delinquierte er jedoch nicht während laufendem Verfahren. Trotzdem wirkt sich die Vorstrafe leicht erhöhend auf die Strafe aus. Insgesamt setzt die Kammer das Strafmass auf 110 Strafeinheiten fest.