Im vorliegenden Fall liegt ein deutlich höherer Deliktsbetrag vor, dies wirkt sich stark erhöhend aus. Zum Vergleich kann die Referenzstrafe im Falle eines einfachen Diebstahls herangezogen werden, die bei einem Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 von 90 Strafeinheiten ausgeht. Der Kammer erscheinen daher 90 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, dies wirkt sich neutral aus. Es liegt leichtes bis mittleres Tatverschulden vor. Die angemessene Strafe beträgt nach ca. 90 Strafeinheiten. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf.