4.3.7. Hehlerei z.N. der AK.________ AG (Raupenbagger) mit Deliktsbetrag von CHF 12‘000.00 bis CHF 30‘000.00 Der Strafrahmen beträgt 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die VBRS-Richtlinien, S. 47, beschreiben folgenden Referenzsachverhalt: «Der Täter erwirbt Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.00». Dafür ist von 10 Strafeinheiten auszugehen. Im vorliegenden Fall liegt ein deutlich höherer Deliktsbetrag vor, dies wirkt sich stark erhöhend aus.