Mittelmässig erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe aufweist, die jedoch lange Zeit zurück liegt, aber dennoch eine leichte Erhöhung rechtfertigt. Zudem wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren stark zu seinen Ungunsten aus. Er delinquierte nämlich trotz langer Untersuchungshaft weiterhin massiv. Sein Geständnis (nachdem er in flagranti angehalten worden war), wirkt sich neutral aus. Insgesamt erscheint der Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen.