Dies wirkt sich leicht mindernd aus. Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» beträgt damit ca. 30 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, dies wirkt sich neutral aus. Es liegt insgesamt ein sehr leichtes Tatverschulden vor, wofür 30 Strafeinheiten als Strafe aus den Tatkomponenten angemessen scheinen. Mittelmässig erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe aufweist, die jedoch lange Zeit zurück liegt, aber dennoch eine leichte Erhöhung rechtfertigt.