36 4.3.6. Diebstahl z.N. der M.________ AG mit Deliktsbetrag von CHF 695.00 Bezüglich Strafrahmen und Referenzstrafe beim einfachen Diebstahl wird auf Ziff. 4.3.5. vorstehend verwiesen. Der Deliktsbetrag ist mit CHF 695.00 wesentlich geringer als im Referenzsachverhalt (CHF 10‘000.00), weshalb sich stark mindernd auswirken muss. Es entstand auch nur geringer Sachschaden, zumal der Beschuldigte nur den Zaun aufschnitt und nicht in ein Gebäude eindrang. Dies wirkt sich leicht mindernd aus.