Erhöhend wirkt sich aber aus (ebenfalls um ca. 10 Strafeinheiten), dass der Beschuldigte trotz 7-tägiger Untersuchungshaft (pag. 733 f.) massiv weiter delinquierte. Insgesamt ist damit ein Strafmass von 80 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen.