Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus Geldmangel, dies wirkt sich neutral aus. Es liegt ein leichtes Verschulden vor, die angemessene Strafe für das Tatverschulden beträgt 60 Strafeinheiten. Der Beschuldigte hat einschlägige Vorstrafen, die aber lange Zeit zurück liegen, dies wirkt sich leicht erhöhend (um ca. 10 Strafeinheiten) aus. Der vorliegende Diebstahl erfolgte nicht während laufendem Verfahren, weshalb sich dies neutral auswirkt. Erhöhend wirkt sich aber aus (ebenfalls um ca. 10 Strafeinheiten), dass der Beschuldigte trotz 7-tägiger Untersuchungshaft (pag.