Dafür ist eine Strafe von 90 Strafeinheiten angemessen. Der Deliktsbetrag ist vorliegend niedriger, nämlich CHF 7‘110.00, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Es entstand nur kleiner Sachschaden und der Beschuldigte drang nicht in ein Gebäude ein, was sich ebenfalls leicht mindernd (insgesamt ca. um 30 Strafeinheiten) auswirkt. Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» beträgt damit 60 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus Geldmangel, dies wirkt sich neutral aus.