4.3.5. Diebstahl z.N. der N.________ AG mit Deliktsbetrag von CHF 7‘110.00 Der Strafrahmen im Falle eines einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) beträgt 1 Tagessatz Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die VBRS- Richtlinien gehen diesbezüglich von folgendem Referenzsachverhalt aus: Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (VBRS- Richtlinien, S.46). Dafür ist eine Strafe von 90 Strafeinheiten angemessen.