Für die unrechtmässige Aneignung ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um ein Vergehen handelt, weshalb die Referenzstrafe tiefer ausfallen muss. Dafür wären beim nämlichen Deliktsbetrag deshalb ca. 80 Strafeinheiten zu veranschlagen. Vorliegend ist der Deliktsbetrag höher als im analog beizuziehenden Referenzfall, nämlich CHF 30‘000.00. Dies wirkt sich mittelmässig erhöhend aus. Die «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» liegt damit bei 100 Strafeinheiten. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus Geldmangel, was sich neutral auswirkt. Insgesamt ist das Tatverschulden leicht.