Als ungefährer Anhaltspunkt zum Einstieg in die Strafzumessung könnte jedoch der Referenzsachverhalt zur (hier auch angeklagten) Veruntreuung sinngemäss herangezogen werden. Gemäss den Richtlinien des VBRS wird ein Kassier eines Fussballvereins, der sich in der Clubkasse (Bankkonto mit alleiniger Vollmacht) mit CHF 20‘000.00 zur Bezahlung seiner eigenen Schulden bedient, mit 120 Strafeinheiten bestraft. Für die unrechtmässige Aneignung ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um ein Vergehen handelt, weshalb die Referenzstrafe tiefer ausfallen muss.