35 4.3.4. Unrechtmässige Aneignung, z.N. der O.________ AG mit Deliktsbetrag von CHF 30‘900.00 Art. 137 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren vor. Ein Referenzsachverhalt ist hier nicht gebräuchlich. Als ungefährer Anhaltspunkt zum Einstieg in die Strafzumessung könnte jedoch der Referenzsachverhalt zur (hier auch angeklagten) Veruntreuung sinngemäss herangezogen werden.