Dafür könnte von 30 Strafeinheiten ausgegangen werden (VBRS-Richtlinien, S. 49). Der vorliegende Fall ist ähnlich wie der Referenzsachverhalt, jedoch wird die Verletzung des Rechtsguts durch die Arglist (welche beim Betrug berücksichtigt wurde) teilweise abgegolten, was sich stark strafmindernd auswirkt. Vorliegend erscheint damit eine «Einsatzstrafe objektiver Tatschwere» von 15 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, dies wirkt sich neutral aus. Die hypothetische Strafe aus Tatkomponenten beträgt damit 15 Strafeinheiten.