Der Beschuldigte delinquierte jedoch noch während laufendem Verfahren – notabene nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – weiter. Dieses uneinsichtige Verhalten wirkt sich straferhöhend aus. Seine teilweisen Geständnisse an der Hauptverhandlung erfolgten zu spät, als dass diese sich noch strafmindernd auswirken könnten. Insgesamt erscheint der Kammer bei Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Erhöhung um 6 Monate angemessen. Insgesamt ist für sämtliche Betrugsdelikte ein Strafmass von 42 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.