Mit Blick auf den oberwähnten „verwandten“ Referenzsachverhalt und der Tabelle für Wirtschaftsstrafdelikte ist diese Strafe auch angemessen. Bei den Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Strafregister mit 2 Vorstrafen wegen mehrfachen und auch bandenmässigen Diebstahls verzeichnet ist (pag. 4807). Diese Verurteilungen liegen indessen von den neuen Deliktszeitpunkten an gerechnet 8-10 Jahre zurück, weshalb sie sich nur noch leicht erhöhend auswirken. Der Beschuldigte delinquierte jedoch noch während laufendem Verfahren – notabene nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – weiter.