Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Insgesamt liegt ein mittleres Verschulden vor. Verschuldensminderungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keine aus dem von der Kammer auf Antrag des Beschuldigten eingeholten Arztbericht von Dr. AO.________ vom 29. November 2015 (pag. 4817 f.). Für versuchte Straftaten ist zwar grundsätzlich eine Reduktion der Strafe vorzunehmen. Lediglich einer der 25 Fälle liegt als Versuch vor. Er ist zudem mit einem