Bei der Beurteilung der Art und Weise des Vorgehens fällt auf, dass die Besteller bzw. deren Angestellte durch vorgeschobene Dringlichkeit («Für ein Fest morgen Abend»!) gezielt unter Druck gesetzt wurden. Raffiniert war, wie der Beschuldigte zur Absicherung stets im Namen einer im Betreibungsregister nicht verzeichneten Unternehmung auftrat (Mantelgesellschaften). Weiter fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit mehreren Mittätern zusammen handelte (obwohl er nicht so verurteilt wurde). Es wurden gezielt Kleinunternehmer betrogen, die sich durch ihre Kundenfreundlichkeit auszeichnen müssen.