SK 15 213 i.S. K.). Dem Beschuldigten werden hier wie eingangs erwähnt Betrug in 25 Fällen und einem Deliktsbetrag von CHF 276‘000.00 vorgeworfen. Dieser Deliktsbetrag fällt erhöhend ins Gewicht. Vom gewerbsmässigen Betrug geschädigt sind im Wesentlichen Kleinunternehmer aus ländlichen Gegenden (z.B. BJ.________, AG.________), was sich wiederum erhöhend auswirkt. Bei der Beurteilung der Art und Weise des Vorgehens fällt auf, dass die Besteller bzw. deren Angestellte durch vorgeschobene Dringlichkeit («Für ein Fest morgen Abend»!) gezielt unter Druck gesetzt wurden.