Dieser sieht bei 10-20 Einbruchdiebstählen durch nächtliches Einschleichen in oder Aufbrechen von unbewohnten Tatobjekten ohne besondere Überwindung von Sicherheitsschranken und einem Deliktsbetrag von ca. CHF 50‘000.00 unter Berücksichtigung der altrechtlichen Überweisungsrichtlinien der bernischen Generalprokuratur und der damaligen Spruchkompetenz der Gerichte eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten vor. Zudem kann auf eine Masterarbeit der Universität Luzern vom 30. Juni 2011 verwiesen werden (TANJA GRABER, Angemessene Strafzumessung im Wirtschaftsstrafrecht, greifbar unter https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf /institu-