Wer gewerbsmässigen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Der Strafrahmen reicht damit von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Ein Referenzsachverhalt besteht in der erwähnten Form nicht. Zur Überprüfung könnte der von der Kammer in seiner Praxis ver-