Insgesamt ist damit eine Strafe von 70 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen für die falsche Anschuldigung gegen F.________. Die Strafanzeige gegen R.________ war wesentlich kürzer als diejenige gegen F.________, was sich im Vergleich zu diesem leicht mindernd auswirkt. Ansonsten ist die Strafe gleich zuzumessen. Für dieses Delikt ist eine Strafe von 60 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen.