4.3. Weitere Delikte 4.3.1. Falsche Anschuldigung z.N. von F.________ und R.________ Der Strafrahmen für die falsche Anschuldigung beträgt, wie bereits erwähnt, einen Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Vorliegend wurden zwei Polizisten wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs beschuldigt. Eine Strafverfolgung wurde in beiden Fällen nicht eröffnet. Im Unterschied zum Delikt z.N. von C.________ reichte der Beschuldigte hier eine ausführliche Strafanzeige gegen F.____